ECLI:DE:BGH:2017:070917B3STR325.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 325/17 vom 7. September 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Septem ber 2017 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n- gen keinen Rechtsfehler z um Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der vom V erteidiger der Angeklagten B . erhobenen Verfahrensrüge : Die Angeklagte hat hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht beabsichtige, sie zu " einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe " zu verurteilen, den A n- trag auf Einholung eines " fachpsycho logischen oder fachpsychiatrischen Sachve r- ständigengutachtens " gestellt. Diese s werde ergeben, dass sie zur Tatzeit aufgrund " eines aus einer Online - Sucht resultierenden Realitätsverlustes in ihrer Einsichts - und Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder zuminde st erheblich vermindert war " . Soweit das Landgericht nicht hat ausschließen können, dass die Schuldun - fähigkeit der Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert war, ist die Beweistats a- che dem Urteil zugrunde gelegt worden . Im Übrigen erweist sich der Antr ag als unz u- lässig. Denn soweit die erstrebte Beweiserhebung die Schuldunfähigkeit der Ang e- klagten belegen soll, der Antrag aber unter der Bedingung steht, dass das Landg e- richt eine nicht mehr bewährungsfähige Strafe auszuurteilen beabsichtige, wird in sach widriger Weise eine Frage des Schuldspruchs mit einem Aspekt der Strafz u- messung verknüpft. An der Durchsetzung eines derartigen Antrages besteht kein anerkennenswertes Interesse ( vgl. BGH, Urteil e vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287 ff. ; vom 8. Februar 1995 - 3 StR 595/94, NStZ 1995, 246; Beschluss vom 28. März 2017 - 4 StR 52/17, juris ; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 156 mwN ; KK/Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 92 ; SSW/Sättele, StPO , 2. Aufl., § 244 Rn. 132 ). Becker Gericke Spaniol Berg Hoch
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