ECLI:DE:BGH:2018:090818B3STR325.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 325 / 1 8 vom 9. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 20 1 8 ge mäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen : Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2018 wird auf seine Kosten als un zulässig verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Nachdem der amtlich bestellte Vertreter der Pflichtverteidigerin des A n- geklagten für die sen fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist ihm das Urteil am 17. April 2018 zugestellt worden. Als bis zum 23. Mai 2018 eine Revisionsb e- gründung nicht eingegangen war, hat das Landgericht die Revision mit B e- schluss von diesem Tag nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer zur Zustellung des Beschlusses an den amtlich bestellten Vertreter der Pflichtverteidigerin des Angeklagten und zur formlosen Übersendung an den Angeklagten persönlich ist am 3. Juni 2018 1 2 - 3 - ausgeführt und der Beschluss dem Verteidiger des Angeklagten am 6. Ju - ni 2018 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 hat der Angeklagte um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gebeten. Eine Revisionsb e- gründung ist bis heute nicht ein gegangen. Der Generalbundesanwalt hat zu dem als Wiedereinsetzungsgesuch auszulegenden Schreiben (§ 300 StPO) ausgeführt: "[Der Wiedereinsetzungsantrag] ist bereits deshalb unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 A bs. 2 S . 2 StPO nachgeholt wurde. Spätestens seit dem 8. Juni 2018 hatte der Angeklagte Kenntnis vom Verwerfungsbeschluss des Landgerichts. Im Übrigen trägt der Angeklagte auch keine ausreichenden Tatsachen i. S. d. § 45 Abs. 2 S . 1 StPO dazu vor, weshalb er an der Versä u- mung der Frist zur Begründung seiner Revision schuldlos gewesen sein soll. Da der Verteidiger ihm mit Schreiben vom 20. April 2018 mitgeteilt hatte, dass wegen Rechtsfehlerfreiheit des Urteils die Durchführung der Revision ohne Aussicht au f Erfolg sei, er nichts für ihn tun könne und in der Folgezeit Kontaktbemühungen des Beschwerdeführers zu seinem Verteidiger im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach Anfertigung einer Revisionsbegründung erfolglos blieben, war für ihn erkennbar, dass eine F ristversäumung drohte. Er war daher gehalten, sich entweder um eine andere Verteidigung zu bemühen oder die Revision selbst zu Prot o- koll der Geschäftsstelle zu begründen. Indem er in Kenntnis des Laufs der Revisionsbegründungsfrist nichts dergleichen getan hat, hat er das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8; BGH Beschluss vom 21. Sep - 3 - 4 - tem ber 2000 1 StR 391/00; Schmitt in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 44 Rn. 18)." Dem schließt si ch der Senat an. Becker Gericke Tiemann Berg Leplow 4
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