BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 326/02 vom29. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am29. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 28. Mai 2002 mit den zugehörigen Feststel-lungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer das Landgerichts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls in zweiFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegenrichtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision desAngeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafaus-spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedochweist das Urteil insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das Land-gericht die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl sich dies aufdrängte. - 3 -Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagteseit dem 16. oder 17. Lebensjahr Betäubungsmittel - zuerst Haschisch, zweiJahre später auch Heroin. Seit der Vollendung des 20. Lebensjahres war er"hochgradig abhängig" und fuhr zum Zweck des Erwerbs von teilweise zumWeiterverkauf bestimmten Drogen nach Holland. Wegen Betäubungsmittelde-likten wurde er 1995, 1996 und 1997 jeweils zu Jugendstrafen verurteilt. Nachder bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug begann er erneut mit dem He-roinkonsum und wurde im Jahr 1999 u. a. wegen unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und achtMonaten verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung dieser Strafe begann er als-bald wieder mit dem Heroinkonsum. Die verfahrensgegenständlichen Tatendienten der Erlangung von Geld zum Erwerb von Betäubungsmitteln. Dement-sprechend begrüßt das Landgericht in der Strafzumessung, daß der Ange-klagte sich nunmehr bereit erklärt hat, eine stationäre Therapie anzustreben,um seine Heroinabhängigkeit zu bekämpfen, und erklärt schon jetzt die Zu-stimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG.Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zuübermäßigem Rauschmittelkonsum und einen symptomatischen Zusammen-hang zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen, hätte der Tatrichterprüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht,daß er auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Tatenbegehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen,wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Hiervon darf nicht abge-sehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist(vgl. BGH bei Holtz MDR 1992, 932; BGH, Beschl. vom 9. August 2001 - 3 StR - 4 -279/01). Erwägungen zu § 64 StGB waren auch nicht deshalb entbehrlich, weildie Strafkammer von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten aus-gegangen ist. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt esnicht darauf an, daß verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht(vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 64Rdn. 3). Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an dererforderlichen konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung mangelt (BVerfGE91, 1 ff.). Dem steht schon entgegen, daß sich das Landgericht in den Urteils-gründen ausdrücklich positiv zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckunggeäußert und angesichts der vom Angeklagten erklärten TherapiebereitschaftChancen für einen Behandlungserfolg gesehen hat.Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht auch nicht entge-gen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37,5). Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 64 StGBdurch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt38, 362).Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweiteine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten ineiner Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Strafausspruch wird hierdurch - 5 -nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringunggegen den erheblich vorbestraften Angeklagten auf eine niedrigere Strafe er-kannt worden wäre.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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