BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 326/06 vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Ok-tober 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 22. November 2005 mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen den An-geklagten erkannte Jugendstrafe nicht zur Bew344hrung ausge-setzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Oberlandesgericht hatte den Angeklagten wegen Brandstiftung und versuchter Brandstiftung in jeweils zwei F344llen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf eine Verfahrensr374ge aufgeho-ben (BGH NStZ 2005, 46). Nunmehr hat das Oberlandesgericht den Angeklag-ten der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit ver-suchter Brandstiftung in zwei F344llen schuldig gesprochen und erneut auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revi-sion r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gr374nden of-fensichtlich unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Auch die Bemessung der Jugendstrafe h344lt im Ergebnis rechtlicher 334berpr374fung stand. Zutreffend macht die Revision allerdings geltend, dass die Erledigung des Verfahrens nach der Aufhebung des ersten Urteils in dieser Sa-che teilweise in einer Form verz366gert worden ist, die mit den grundrechtlichen Gew344hrleistungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie den kon-ventionsrechtlichen Garantien des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht in Einklang steht: 3 Die erste Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war nach acht Wo-chen abgeschlossen. Nachdem das dort verk374ndete Urteil aufgehoben werden musste und sich daher der Verfahrensabschluss weiter verz366gerte, h344tte die zweite Hauptverhandlung - unbeschadet der zwischenzeitlichen Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft - mit besonderer Beschleunigung be-trieben werden m374ssen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat das Oberlan-desgericht, ohne dass sich am Verfahrensgegenstand und der Beweislage et-was ge344ndert hatte, die zweite Hauptverhandlung 374ber 33 Wochen gef374hrt. In diesem Zeitraum hat es jedoch nur 17 Hauptverhandlungstermine anberaumt, zwischen denen die Hauptverhandlung dreimal f374r sechs Tage, zweimal f374r sie-ben Tage, einmal f374r 13 Tage, f374nfmal f374r 14 Tage, einmal f374r 19 Tage, zweimal f374r 20 Tage, einmal f374r 21 Tage und einmal f374r 27 Tage unterbrochen wurde. Hinzu kommt, dass ab dem achten Terminstag nur noch am Vormittag und da-bei teilweise nur kurze Zeit verhandelt wurde. Ein nachvollziehbarer Grund f374r eine derart z366gerliche Terminierungspraxis ist nicht erkennbar. Dar374ber hinaus wurde das Verfahren auch dadurch in nicht gerechtfertigter Weise weiter verz366-gert, dass die Ausfertigung des am 22. November 2005 verk374ndeten Urteils den 4 - 4 - Verteidigern erst am 19. Mai 2006 zugestellt worden ist. Das Urteil umfasst 48 Seiten und besteht in weiten Teilen aus der w366rtlichen Wiedergabe verschiede-ner Urkunden. Die Abfassung eines solchen Urteils nebst der Herstellung der erforderlichen Ausfertigungen und deren Zustellung durfte vor dem Hintergrund der bisherigen Verfahrensdauer nicht nahezu sechs Monate in Anspruch neh-men. Der Senat stellt aufgrund der dargelegten Umst344nde fest, dass die Erle-digung des Verfahrens gegen den Angeklagten zwischen dem Beginn der zwei-ten Hauptverhandlung am 5. April 2005 und der Zustellung der Urteilsausferti-gung an die Verteidiger am 18. Mai 2006 um insgesamt sechs Monate in rechtsstaatswidriger Weise verz366gert worden ist. Eine 374ber diese Feststellung (vgl. hierzu EGMR EuGRZ 1983, 371) hinausgehende Kompensation des Kon-ventionsversto337es zugunsten des Angeklagten in der Form eines bezifferten Abschlags auf die gegen ihn - f374r sich rechtsfehlerfrei - erkannte Jugendstrafe kommt dagegen nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat die Verh344ngung von Jugendstrafe auch wegen sch344dlicher Neigungen des Angeklagten f374r er-forderlich gehalten, die Strafe von zwei Jahren allein nach erzieherischen Erfor-dernissen bemessen und in diesem Rahmen auch den langen Zeitraum zwi-schen der Tatbegehung und dem Urteilszeitpunkt ber374cksichtigt. In einem der-artigen Fall ist es nicht m366glich, im Wege der Kompensation f374r eine rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung einen bezifferten Abschlag von der erzie-herisch gebotenen Strafe vorzunehmen (BGH NStZ 2003, 364). 5 3. Dagegen h344lt die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Vollstre-ckung der Jugendstrafe nicht zur Bew344hrung auszusetzen, rechtlicher 334berpr374-fung nicht stand. Das Oberlandesgericht verneint eine positive Sozialprognose im Sinne des 247 21 Abs. 1 Satz 1 JGG allein unter Hinweis auf die in den Taten des Angeklagten zutage getretenen Pers366nlichkeitsm344ngel, nimmt aber nicht 6 - 5 - - wie gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 2 JGG geboten - auch die Entwicklung des An-geklagten nach seinen Straftaten in Betracht. So setzt es sich insbesondere nicht damit auseinander, welche Wirkungen der nahezu einj344hrige Vollzug der Untersuchungshaft f374r die weitere Lebensf374hrung des Angeklagten entfaltet hat. Hierbei h344tte in die gebotene Gesamtw374rdigung einbezogen werden m374ssen, dass der Angeklagte sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ersichtlich straffrei gef374hrt und erneut ein Studium aufgenommen hat sowie ein Verl366bnis eingegangen ist. Der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass das Oberlandesgericht, h344tte es alle ma337geblichen Gesichtspunkte in seine Erw344-gungen einbezogen, zu der Erwartung gelangt w344re, der Angeklagte lasse sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen und er werde allein aufgrund der erzieherischen Einwirkung der Bew344hrungszeit einen rechtschaffenen Lebens-wandel f374hren. Die Urteilsgr374nde belegen auch nicht, dass die Vollstreckung der durch Anrechnung der Untersuchungshaft noch nicht erledigten Jugendstrafe im Sin-ne des 247 21 Abs. 2 JGG geboten ist. Sie beschr344nken sich auf die Wiederho-lung des Gesetzeswortlauts. Es ist somit nicht erkennbar, dass das Oberlan- 7 - 6 - desgericht die gebotene Pr374fung der ma337geblichen Einzelfallumst344nde vorge-nommen hat. 334ber die Bew344hrungsfrage muss daher nochmals befunden wer-den. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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