BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 326/08 vom 28. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 3. April 2008 im Ausspruch 374ber die Ein-zelstrafe im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen und we-gen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-klagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde und dem Einwand, ein Teil der Taten sei verj344hrt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - W344hrend die 334berpr374fung des Schuldspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, h344lt die Einzelstrafe von zwei Jahren f374r den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (247 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB idF des 6. StrRG; Fall II. 5 der Urteilsgr374nde) rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat strafsch344rfend gewertet, "dass sich der Angeklagte nach seinem Gutd374nken der Zeugin bedient hat, um seine sexuellen Bed374rfnisse zu befriedigen". Damit hat es gegen 247 46 Abs. 3 StGB versto337en (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 46 Rdn. 77 m. w. N.). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Einzelstrafe auf dieser fehlerhaften Erw344gung be-ruht. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Beide m374ssen des-halb neu zugemessen werden. 2 Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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