BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 326/09 vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Ok-tober 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 10. M344rz 2009 im Ma337regelaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt, dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind. Au337erdem hat es ein Tatwerkzeug eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbe-schwerde gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs-formel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die 334berpr374fung des Urteils kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Durch die - auf recht- 2 - 3 - lich bedenklichen Erw344gungen beruhende - Annahme erheblich eingeschr344nk-ter Schuldf344higkeit ist der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht be-schwert. Dass eine erneute Entscheidung zur Feststellung der Schuldunf344hig-keit des Angeklagten kommen k366nnte, schlie337t der Senat aus. 2. Die Ma337regelanordnung nach 247 63 StGB h344lt indes rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. Sie setzt u. a. die positive Feststellung eines l344nger andau-ernden, nicht nur vor374bergehenden Zustandes des T344ters voraus, der dazu f374hrte, dass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich einge-schr344nkter Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB beging (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 63 Rdn. 6). Die Anordnung bedarf stets einer besonders sorgf344ltigen Pr374fung und Begr374ndung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Ma337nahme darstellt. Den danach zu stellenden Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. 3 a) Bereits die Begr374ndung der erheblich verminderten Steuerungsf344hig-keit begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken. 4 aa) So lassen schon die Formulierungen, mit denen die diesbez374gliche Urteilspassage eingeleitet wird ("Der Sachverst344ndige hat ausgef374hrt, bei dem Angeklagten habe im Tatzeitpunkt eine schwere andere seelische Abartigkeit von solcher Erheblichkeit vorgelegen, dass dadurch seine Steuerungsf344higkeit gemindert aber nicht aufgehoben gewesen sei." - UA S. 7 f.), besorgen, das Landgericht habe die grundlegende Aufteilung der Zust344ndigkeit und Verant-wortlichkeit zwischen dem Sachverst344ndigen und dem Richter au337er Acht ge-lassen. Aufgabe des Sachverst344ndigen ist es festzustellen, ob bei dem Ange-klagten eine psychische St366rung vorgelegen und welche Auswirkungen sie zum 5 - 4 - Tatzeitpunkt auf die F344higkeit zur Unrechtseinsicht und zu einsichtsgem344337em Verhalten gehabt hat. Ob der Befund unter eines der Eingangsmerkmale der 247247 20, 21 StGB zu subsumieren ist, entscheidet nach sachverst344ndiger Bera-tung der Richter. Gleiches gilt f374r die sich daran anschlie337ende Frage, ob da-durch die Schuldf344higkeit des Angeklagten erheblich eingeschr344nkt ist (BGH NStZ-RR 2006, 73 unter Hinweis auf Boetticher/Nedopil/Bosinski/Sa337 NStZ 2005, 57, 58; vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 29 f.). bb) Zudem sind die Darlegungen des Landgerichts insoweit widerspr374ch-lich, als im weiteren Verlauf der Begr374ndung die Annahme erheblich verminder-ter Schuldf344higkeit gerade nicht auf eine schwere andere seelische Abartigkeit gest374tzt wird: Zwar habe nach Ansicht des Sachverst344ndigen, der das Landge-richt folgt, eine "paranoide Pers366nlichkeitsst366rung in Verbindung mit einer Auf-merksamkeits- und Hyperaktivit344tsst366rung und einer zum Tatzeitpunkt vorlie-genden 205 depressiven Symptomatik" beim Angeklagten zu "Beeintr344chtigun-gen seines sozialen Funktionsniveaus" gef374hrt, die aber "nicht dauerhaft den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit" erreicht, sich zur Tatzeit jedoch zugespitzt h344tten. Der Angeklagte habe sich vielmehr wegen ei-ner Provokation durch das Tatopfer "in einem Affektzustand befunden". Die Steuerungsf344higkeit sei "aufgrund einer affektiven Entgleisung" beeintr344chtigt gewesen. Aufgrund dieser Widerspr374che ist bereits nicht erkennbar, welches Eingangsmerkmal der 247247 20, 21 StGB das Landgericht seiner Schuldf344higkeits-beurteilung zu Grunde gelegt hat. 6 cc) Hinzu kommt, dass der Tatrichter bei der Entscheidung 374ber das Vor-liegen eines der Eingangsmerkmale nicht nur die Darlegungen des Sachver-st344ndigen zu 374berpr374fen hat, sondern auch verpflichtet ist, seine Entscheidung in einer f374r das Revisionsgericht nachpr374fbaren Weise zu begr374nden (vgl. BGH 7 - 5 - NStZ-RR 2007, 74; Fischer aaO 247 20 Rdn. 65 m. w. N.). Auch hieran fehlt es bez374glich beider angesprochener Eingangsmerkmale. Hinsichtlich der schweren anderen seelischen Abartigkeit gilt: F374r die an-genommene paranoide Pers366nlichkeitsst366rung ergibt sich aus dem Urteil ledig-lich der Hinweis, der Angeklagte habe bei einem Pers366nlichkeitstest (MMPE-2) "erhebliche erh366hte Werte im Bereich der Skala Paranoia" aufgewiesen. Solche Punktewerte sind isoliert nur sehr begrenzt aussagekr344ftig (vgl. Boetti-cher/Dittmann/Nedopil/Nowara/Wolf NStZ 2009, 478, 479). 334ber die Diagnose einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivit344tsst366rung, die f374r sich genommen e-benfalls nicht aussagekr344ftig ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138), enth344lt das Urteil keine weitergehenden Feststellungen. Dies w344re erforderlich gewe-sen. Pers366nlichkeitsst366rungen sind dauerhafte, auff344llige, h344ufig schon im Kin-des- oder Jugendalter auftretende Verhaltensmuster, die zumeist mit deutlichen Einschr344nkungen der beruflichen und sozialen Leistungsf344higkeit verbunden sind (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer St366rungen 5. Aufl. S. 227). Der vom Landgericht festgestellte berufliche und soziale Werdegang des bislang unbestraften Angeklagten enth344lt dazu keine besonderen Hinweise. 8 Hinsichtlich einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung fehlt es an einer Er366rterung der f374r oder gegen einen Affekt sprechenden Umst344nde (vgl. Fischer aaO 247 20 Rdn. 32 f.). 9 b) Aufgrund der vorgenannten Begr374ndungsm344ngel wird schlie337lich auch nicht deutlich, ob die erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit durch einen l344nger andauernden Zustand hervorgerufen wurde. Zwar kann eine Pers366nlich-keitsst366rung eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch 10 - 6 - dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatausl366send, gleichwohl Ursache f374r den schuldmindernden Affekt war, der f374r sich genommen eine Unterbrin-gung nach 247 63 StGB nicht begr374nden kann. Voraussetzung ist jedoch auch in einem solchen Fall, dass die Pers366nlichkeitsst366rung als schwere andere seeli-sche Abartigkeit zu bewerten ist, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen St366rung gleichkommt (vgl. BGHR StGB 247 63 Zustand 15). Dies hat das Landgericht aber gerade nicht festgestellt. c) Gleicherma337en ist die Gef344hrlichkeit des Angeklagten nicht belegt. In-soweit stellt das Landgericht erneut auf die nicht rechtsfehlerfrei festgestellte "paranoide Pers366nlichkeitsst366rung" des Angeklagten ab. 11 d) 334ber die Verh344ngung der Ma337regel muss deshalb erneut entschieden werden. Der neue Tatrichter sollte erw344gen, einen anderen Sachverst344ndigen heranzuziehen. 12 - 7 - 3. Mit der Aufhebung der Ma337regelanordnung kommt es auf die weiteren Bedenken nicht an, die der Generalbundesanwalt gegen die Anordnung der Vollstreckungsreihenfolge zutreffend erhoben hat. Sie wird der neue Tatrichter zu ber374cksichtigen haben, sofern er die Voraussetzungen f374r eine Unterbrin-gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus feststellt. 13 Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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