BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 326 /11 vom 29. November 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf des sen Antrag - am 29. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 11. April 2011 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Ang eklagte wegen versuchten Mordes in Tatei n- heit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist (Fall III. 1. der U r- teilsgründe); b) im gesamten Strafausspruch und c) soweit das Landgericht den Angeklagten ve rurteilt hat, an den Nebenkläger 25.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. März 2011 zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger dadurc h entstandenen notwe n- digen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Dü s- seldorf zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des "versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperv erletzung und des Widerstands gegen Vollstr e- ckungsbeamte" (richtig: versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) sowie der ve r- suchten Körperverletzung und der Beleidigung, jeweils in Tatei nheit mit Wide r- stand gegen Vollstreckungsbeamte, schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verhängt. Weiter hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 25.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Proz entpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. März 2011 zu zahlen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rec htsmittel hat mit der Sachrüge im Fall III. 1. der Urteilsgründe sowie bezüglich des gesamten Stra f- ausspruchs und der Adhäsionsentscheidung Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen des Landgerichts im Fall III. 1. der Urteilsgrü n- de beabsichtigten zahlreiche Polizeibeamte, am frühen Morgen des 28. August 2010 in Mönchengladbach auf einem Uferweg der Niers eine etwa acht - bis zehnköpfige Personen gruppe zu kontrollieren, der mehrere Verwandte des d a- mals 20 Jahre alten Angeklagten angehörten. Die Anwesenden kamen jedoch der Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nach, beschimpften die Polizisten und machten sich über diese lustig. Der Zeuge S . v erhielt sich besonders aggressiv. Er wurde daraufhin fixiert, wogegen er sich wehrte. Nach einem G e- rangel brachten ihn schließlich mehrere Polizeibeamte, zu denen der zivil g e- kleidete Nebenkläger gehörte, zu Boden und hielten ihn fest. Dabei kniete der 1 2 - 4 - Neb enkläger in gebückter Haltung seitlich auf dem Zeugen und fixierte dessen Kopf und Schultern. Der Angeklagte, dessen Blutalkoholkonzentration 1,81 Promille betrug, befand sich mit Freunden in einer in der Nähe gelegenen Wohnung. Er wurde auf das Geschehen aufmerksam und verließ mit dem Ruf "Mein Vater!" eilig das Haus. Er lief auf die Stelle zu, an welcher der Zeuge S . von mittlerweile vier Polizeibeamten fixiert wurde und rief immer wieder: "Lass meinen Bruder in Ruhe, lass meinen Bruder in Ruhe!". De r Versuch e i- nes Polizeibeamten, den Angeklagten durch einen sog. Bodycheck zu Fall zu bringen, misslang. Nachdem der Angeklagte die Personengruppe erreicht ha t- te, versuchte er, mit dem Ruf "Das ist mein Bruder, das ist mein Bruder!" einen Polizeibeamten vo n dem Zeugen S . wegzuziehen. Er wurde jedoch von drei weiteren Polizisten gepackt und einige Meter weggebracht; dabei schlug er wild um sich. Einen kurzen Moment der Passivität der Polizeibeamten nutzte er, riss sich los, überbrückte mit wenigen Sch ritten die Distanz zu dem am Boden fixierten Zeugen S . und trat dem Nebenkläger in vollem Lauf und mit gr o- ßer Wucht in das Gesicht. Der Nebenkläger versah sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs durch den Angeklagten; er konzentrierte sich auf den Zeugen S . und vertraute darauf, dass seine Kollegen die übrigen vor Ort anwese n- den Personen in Schach und von ihm fernhalten würden. Er wurde durch den Tritt des Angeklagten schwer verletzt. Der Angeklagte wurde sodann u.a. durch den Einsatz eines Di ensthundes überwältigt, festgenommen und zu einem Pol i- zeiwagen verbracht. Hiergegen wehrte er sich, schlug um sich und rief: "Ich mach euch fertig, ihr Dreckschweine!". 1. Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei seinem Fußtritt in das Ges icht des Nebenklägers heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 - 5 - a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausn utzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Das Opfer muss weiter gerade aufgrund sein er Arglosigkeit wehrlos sein. Arg - und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Ta t- opfer aber nicht (mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Vorauss etzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692; vom 29. Nove mber 2007 - 4 StR 425/07, NStZ 2008, 273, 274 jeweils mwN). b) Es erscheint mit Blick auf das vorausgegangene Geschehen bereits fraglich, ob die Feststellungen die Arglosigkeit des Nebenklägers zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Ha ndlung - dem Fußtritt des Ang e- klagten in das Gesicht des Nebenklägers - hinreichend belegen. Auch wenn das Landgericht insoweit keine ausdrücklichen Feststellu n- gen getroffen hat, lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe zwanglos entnehmen, dass der Nebenkläger nach dem ersten tätlichen Angriff des Ang e- klagten auf die den Zeugen S . festhaltenden Polizeibeamten zunächst nicht arglos war, weil er einen nicht unerheblichen Angriff zumindest auch auf seine eigene Gesundheit konkret besorgte. Denn d em Angeklagten kam es für den Nebenkläger erkennbar darauf an, seinen zu Boden gebrachten Bruder, an dessen Fixierung der Nebenkläger mitwirkte, zu "befreien". Allerdings kann die Arglosigkeit auch bei einer unmittelbar vorausgegangenen Auseinandersetzung 4 5 6 - 6 - wieder eintreten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung hierfür indessen, dass das Opfer den Streit für beigelegt hält und sich deshalb keines tätlichen Angriffs mehr versieht. Danach kann die B e- endigung einer Auseinan dersetzung, bei der das Opfer zunächst mit einem A n- griff rechnete, vor allem dann angenommen werden, wenn der Täter sich so verhält, dass daraus auf ein Ende der Feindseligkeiten geschlossen werden kann , und das Opfer daraufhin eine Haltung einnimmt, aus d er sich ergibt, dass es keinen weiteren Angriff befürchtet (BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 - 4 StR 150/96, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte verhielt sich keineswegs in einer Weise, aus de r sich für den Nebenkläger ergab, dass er seine aggressiven, auf die Befreiung seines Bruders zielenden Handlungen einstellen wollte. Er wehrte sich vielmehr gegen seine eigene Festnahme, i n- dem er wild um sich schlug, und nutzte zeitnah die erste sich biet ende Gel e- genheit, um sich zu befreien und seine Absicht weiter zu verfolgen. Der Nebe n- kläger ging auch nicht deshalb davon aus, dass ihm von dem Angeklagten ke i- ne Gefahr mehr drohte, weil er diesen nun als friedfertig einschätzte, sondern weil er darauf ve rtraute, seine Kollegen hätten den Angeklagten und die Situ a- tion insgesamt im Griff. Dies könnte - obwohl es bei der Beurteilung seines E r- wartungshorizonts entscheidend auf die subjektive Vorstellung des Angegriff e- nen ankommt - mit Blick auf die hier gegeb ene Gesamtsituation gegen die Ar g- losigkeit des Nebenklägers sprechen. c) Der Senat kann jedoch offen lassen, ob die bisherige Rechtsprechung dahin fortzuführen ist, dass gegebenenfalls auch in einem solchen Fall die Ar g- losigkeit des Opfers zu bejahen ist . Denn jedenfalls beruht die Feststellung, der 7 8 - 7 - Angeklagte habe die Arg - und Wehrlosigkeit des Nebenklägers erkannt und zur Tatbegehung ausgenutzt, nicht auf einer sie tragenden Beweiswürdigung. aa) Für das bewusste Ausnutzen der Arg - und Wehrlosigkeit de s Opfers ist es erforderlich, dass der Täter die Umstände, die die Tötung zu einer hei m- tückischen machen, nicht nur an sich wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch se ine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, Urteil vom 13. August 1997 - 3 StR 189/97, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Wenn auch nicht jede affektive Err e- gung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran hi ndert, die Bedeutung der Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so kann doch insbesondere die Spontanität des Tatentschlusses im Zusamme n- hang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeich en dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (BGH, Urteile vom 13. August 1997 - 3 StR 189/97, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26; vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692). Dasselbe gilt für eine - zumal erhebliche - Alkoholis ierung des Täters. Deshalb bedarf es in solchen Fällen in aller Regel der Darlegung der Beweisanzeichen, aus denen der Tatrichter folgert, dass der Täter trotz seiner Alkoholisierung und Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein B e- w usstsein aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 2000 - 3 StR 392/99, NStZ - RR 2000, 166, 167). bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an eine umfassende Beweiswürdigung genügen die Urteilsgründe nicht. Nach den Feststellungen war die Tatsitua tion wesentlich durch eine insgesamt "angeheizte" Stimmung geprägt. Der Angeklagte, der seinen Bruder bedroht wähnte und diesem be i- 9 10 - 8 - stehen wollte, befand sich ersichtlich in einem Zustand großer emotionaler E r- regung. Er war zudem bei einer Blutalkoholkonzen tration von 1,81 Promille nicht unerheblich alkoholisiert. Die konkrete Tat entwickelte sich spontan aus einem dynamischen Geschehen. Diese Beweisanzeichen hätte das Landg e- richt erörtern müssen. Die Strafkammer hat jedoch jede Beweiswürdigung zum Ausnutzun gsbewusstsein unterlassen und nur ihre auf den Angaben des N e- benklägers und weiterer Zeugen beruhende Überzeugung davon begründet, dass sich der Nebenkläger zum Zeitpunkt des gegen ihn gerichteten Trittes keines Angriffs versah. Dies gilt auch mit Blick au f die Ausführungen im Ra h- men der rechtlichen Würdigung. Dort hat das Landgericht ebenfalls nicht zum Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten Stellung genommen , sondern ledi g- lich dargelegt, ein längeres Überlegen oder ein planvolles Vorgehen werde für die He imtücke nicht vorausgesetzt. Es genüge, wenn der Täter, einer raschen Eingebung folgend, die für ihn günstige Situation erfasse und sich zunutze m a- che; genau das habe der Angeklagte hier getan. Die erforderlichen Erwägu n- gen sind darüber hinaus nicht den Au sführungen des Landgerichts zum bedin g- ten Tötungsvorsatz oder zur wesentlich eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu entnehmen. Gründe, welche die unterlassenen Erörterungen ausnahmsweise entbehrlich machen, liegen nicht vor. 2. Der aufgezeig te Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III. 1. der Urteilsgründe. Damit kommt die in diesem Fall verhängte Ei n- zelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten in Wegfall, so dass auch die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen ble iben kann. Die Schuldsprüche in den Fällen III. 2. und 3. der Urteilsgründe werden durch den dargelegten Rechtsfehler nicht berührt; insoweit hat das Urteil deshalb Bestand. Der Senat hebt gleichwohl auch in diesen Fällen die Einzelstrafen auf. Zum einen i st nicht auszuschließen, dass sie von der Einsatzstrafe beeinflusst waren; zum anderen 11 - 9 - soll dem neuen Tatgericht, das u.a. über die Anwendbarkeit von Jugend - oder Erwachsenenstrafrecht zu befinden haben wird, ermöglicht werden, über den Strafausspruch eine insgesamt in sich stimmige Entscheidung zu treffen. Daneben entfällt die Grundlage der Adhäsionsentscheidung. Der Senat sieht mit Blick darauf, dass die Strafkammer die Höhe des Schmerzensgeldes, auf die si e erkannt hat, in lediglich einem Satz aussch ließlich mit einem pa u- schalen Hinweis auf die vom Nebenkläger erlittenen Verletzungen begründet hat, Anlass für folgenden Hinweis: Derartige rudimentäre, formelhafte Erwägungen genügen den Anford e- rungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Str afurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Veru r- teilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrüc k- liche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Gesch ä- digtem (BGH, Urteil vom 27. September 1995 - 3 StR 338/95, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; Urteil vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5 jeweils mwN). 12 13 - 10 - 3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer 14
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