BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 326/14 vom 19. August 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Au gust 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird, soweit diese verurteilt worden sind, das Urteil des Landgerichts Kleve, auswärtige Stra f- kammer in Moers, vom 26. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgeho ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im Ü brigen schu l- dig gesprochen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit U n- terschlagung (E . in 52 Fällen, O . in 45 Fällen) sowie des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (E . in sechs Fällen, O . in sieben Fä l- len), d en Angeklagten E . darüber hinaus des Betruges in zwei Fällen. Den Angeklagten E . hat es deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, gegen den Angeklagten O . hat es unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteil ung eine solche von vier Jahren ausgesprochen. Die Revisionen der Angeklagten haben mit den erhobenen Sachrügen Erfolg; 1 - 3 - auf die Verfahrensrügen des Angeklagten E . kommt es danach nicht mehr an. 1. Der Angeklagte O . beabsichtigte, sich durch de n Abschluss von Mobilfunkverträgen unter falscher Identität und anschließender Veräußerung der so erlangten Geräte auf eigene Rechnung eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Zur Herstellung der vom Betreiber geforderten Identitäts - und Bonitätsnach weise wollte er sich einer im Umlauf befindlichen Software bedi e- nen, die nach Eingabe beliebiger Personendaten und Lichtbilder Ausdrucke im Erscheinungsbild von Kopien entsprechender Personalpapiere und Bankkarten ermöglicht. Zunächst zur Erprobung ließ er durch Mittelsmänner mehrere so l- cher Anträge bei der Filiale eines Unternehmens einreichen, das sich mit der Vermittlung von Mobilfunkverträgen gegen vom Betreiber zu entrichtende Pr o- visionen befasste. Sowohl die dort tätige Filialleiterin, die frühere Mit angeklagte T . , als auch der in der Filiale beschäftigte Angeklagte E . , ein Freund des Angeklagten O . , durchschauten indes den Plan. Beide entschlossen sich zur Zusammenarbeit mit dem Angeklagten O . in der Absicht, auf diese Weise die erfolgreiche Vermittlung von Mobilfunkverträgen vorzutäuschen, die Mitangeklagte, um sich ihrer Arbeitgeberin als fähige Filialleiterin zu empfehlen, der Angeklagte E . , weil das Unternehmen die vom Betreiber bezahlten Provisionen zu einem bestimmten Anteil an die Mitarbeiter weitergab. "Mit Hilfe von E . und - gelegentlich - T . " stellte der Angeklagte O . in der Folge in insgesamt 49 Fällen wie beschrieben unter Verwendung fiktiver Personalien schriftliche Anträge an einen Mobilfun kbetreiber auf A b- schluss entsprechender Verträge (mehrere Anträge an demselben Tag und unter denselben Personalien hat das Landgericht zu einer Tat zusammen g e- fasst ). Im Sinne einer zusätzlichen " Belohnung " der Genannten für ihre Mitwi r- 2 3 - 4 - kung zielten diese ni cht nur auf die Überlassung von Geräten ab, sondern ha t- ten auch Leistungen anderer Art zum Gegenstand. 43 dieser Fälle betrafen (auch) den Kauf von Mobiltelefonen, die der Angeklagte O . jeweils vom A n- geklagten E . oder von der Mitangeklagten erhie lt und sodann auf eigene Rechnung verwertete. Die frühere Mitangeklagte beendete schließlich ihre Tätigkeit in der Fili a- le, wonach der Angeklagte O . mit Hilfe des Angeklagten E . noch in drei weiteren Fällen entsprechende Anträge an den Betreib er stellte, bevor er sich seinerseits zum Aufhören entschloss. Zwei dieser Fälle betrafen den Kauf von Geräten, die der Angeklagte E . jeweils dem Angeklagten O . aushä n- digte. In der Folge beschaffte sich der Angeklagte E . die erforder liche Software und fingierte nun selbst schriftliche Anträge an den Betreiber. Es kam insgesamt zu acht solcher Fälle " jeweils mit Ausgabe von Handys " . In zwei di e- ser Fälle war der Antrag nicht unterschrieben. 2. Die Schuldsprüche haben keinen Bestand. a) D as Landgericht hat den Angeklagten E . auch in den Fälle n als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) angesehen , in denen der Angeklagte O . die A n- träge im Zusammenwirken mit der früheren Mitangeklagten eingereicht hatte. Dies hält rechtlicher Überprüf ung nicht stand. Zwar erfordert die Annahme von Mittäterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen der Tat ; vielmehr kann für eine Tatbeteiligung als Mittäter auch ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernd er Beitrag au s- reichen , der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung b e- 4 5 6 7 - 5 - schränk t (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25 , 26 ). Auch einen das tatbestandliche Handeln (allein) der früh e- ren Mitangeklagten und des Angeklagten O . in diesem Sinne wenigstens fördernden Tatbeitrag des Angeklagten E . hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Ein solcher kann insbesondere nicht schon aus dem Umstand a b- geleitet werden, dass der Angeklagte E . in d en gemeinsam gefassten, auf die Begehung zwar gleichartiger, im Einzelnen aber noch unbestimmter Taten gerichteten Tatplan eingebunden war. Entgegen der Auffassung des Genera l- bundesanwalts stellt sich deshalb nicht nur die Frage der konkurrenzrechtlichen B ehandlung eines einheitlichen, mehrere Einzeltaten eines Mittäters fördernden Tatbeitrags. In welchen oder zumindest in wie vielen Fällen der Angeklagte O . a l- lein mit der früheren Mitangeklagten zusammenwirkte, ist den Feststellungen nicht zu entn ehmen. Soweit der Angeklagte E . wegen der 49 auf den er s- ten Tatabschnitt entfallenden Taten verurteilt worden ist, unterliegt das Urteil deshalb insgesamt der Aufhebung. b) Aufzuheben ist das Urteil auch, soweit das Landgericht die Angekla g- ten w egen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Unterschl a- gung verurteilt hat, denn das Landgericht hat, was die Unterschlagung betrifft, bereits die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB übersehen. Eine en t- sprechende Abänderung der Schulds prüche ist dem Senat verwehrt, denn zu der naheliegenden Frage, ob die Herausgabe der Geräte durch die frühere Mi t- angeklagte bzw. den Angeklagten E . statt dessen als Untreue (und das Verhalten des Angeklagte O . als Beihilfe hierzu) zu bewerten ist, verhält sich das Urteil nicht. Der neue Tatrichter wird insoweit Ermittlungen zur jeweil i- gen Pflichtenstellung nachzuholen haben. 8 9 - 6 - c) Der Senat verkennt nicht, dass die dargelegten Rechtsfehler bei be i- den Angeklagten die Schuldsprüche hinsichtlich einiger (weniger) Einzeltaten unberührt lassen; die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass das Lan d- gericht darüber hinaus die Zusammenfassung aller an demselben Tage gestel l- ten Anträge zu einer Tat auch insoweit hätte prüfen müssen, als ihnen unte r- schi edliche fiktive Personalien zu Grunde lagen, teilt der Senat nicht. Gleic h- wohl hebt er das Urteil insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu umfassenden neuen Feststellungen zu geben. Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im U rlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 10
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