BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 327/01 vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2 001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 14. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü - fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die Annahme vermi n - derter Schuldfähigkeit mit einer nicht ausschließbaren erhebl i - chen Verminderung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit begründet. Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig angewendet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Ei n - sichtsfähigkeit 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.Nachw.). - 3 - Dieser Rechtsfehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Landgericht das Vorliegen der Unrechtseinsicht bejaht hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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