BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 327/02 vom10. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsItzehoe vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Jedoch wird die Anordnung des erweiterten Verfalls dahin berichtigt,daß nicht ein Betrag von 10.000 DM, sondern ein solcher von5.112,92 nrrrärt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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