BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 327/05 vom 15. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 15. April 2005 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Bet344ubungs-mitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-vision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausschlie337lich durch den zum Pflichtverteidiger bestellten, vorher als Wahlverteidiger t344tigen Rechtsanwalt M. verteidigt worden ist. Dessen Bestellung stand ein wichtiger Grund im Sinne des 247 142 Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen. Rechtsanwalt M. hatte vor Beginn des Strafverfahrens gegen den Angeklagten die Zeugin E. in einer Strafsache vertei-digt. Die rechtskr344ftig verurteilte Zeugin hatte in ihrem Verfahren - nach Beratung durch Rechtsanwalt M. - im Hinblick auf die Verg374nsti-gung des 247 31 BtMG Angaben zu anderen Tatbeteiligten gemacht und unter - 3 - anderem auch den Angeklagten erheblich belastet. In vier der dem Ange-klagten zur Last liegenden f374nf Straftaten war sie im Wesentlichen das einzi-ge Beweismittel, sodass ihre Aussage f374r die 334berf374hrung des bestreitenden Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung war. Bei diesem Sachver-halt durfte die Vorsitzende der Strafkammer, der diese Umst344nde bekannt waren, weil sie auch in der Verhandlung gegen die Zeugin E. den Vorsitz innehatte, Rechtsanwalt M. wegen der konkreten Gefahr ei-ner Interessenkollision nicht zum Verteidiger des Angeklagten bestellen (vgl. BGHSt 48, 170). Ob dem Angeklagten die m366gliche Interessenkollision erst sp344ter bekannt geworden ist oder er sie schon gekannt hatte, als er den Wunsch auf Bestellung von Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger 344u337er-te, kann dahingestellt bleiben, weil die Vorsitzende die hier gebotene Anh366-rung von Verteidiger und Angeklagten (vgl. BGHSt aaO, S. 174) nicht durch-gef374hrt hat. Dieser Anh366rung bedarf es, weil in dem Spannungsfeld zwischen dem Erfordernis einer effektiven Verteidigung einerseits und dem grunds344tz-lich bestehenden Recht des Angeklagten auf Bestellung des Verteidigers seines Vertrauens zum Pflichtverteidiger andererseits, eine sachgerechte Entscheidung erst m366glich ist, wenn das Ausma337 der drohenden Interessen-kollision festgestellt und wenn gekl344rt ist, ob sich der Angeklagte ihrer Trag-weite bewusst ist und in diesem Bewusstsein an seinem Wunsch festh344lt, von diesem Rechtsanwalt verteidigt zu werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen auf dem Verfahrensfehler beruhen, kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. - 4 - Die rechtliche W374rdigung zu Fall II. 2. des angefochtenen Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Annahme vollendeten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nahe liegen k366nnte (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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