BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 327/08 vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. September 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts B374ckeburg vom 5. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass der Ange-klagte wegen Diebstahls in vier F344llen, Beihilfe zum Diebstahl in zwei F344llen und Beg374nstigung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tatein-heit mit Hehlerei, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rin-teln vom 14. November 2006 - 22 Ds 303 Js 9939/05 (22/06) - zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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