BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 327/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. November 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 9. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend seine Zust344ndigkeit bejaht. Die Voraussetzungen des 247 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG sind vorliegend gegeben. Die gegenst344ndliche Tat war nach den Umst344nden bestimmt und geeig-net die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr344chtigen. Allerdings ist hierf374r nicht ausreichend, dass die Tat das "Sicherheitsge-f374hl" der inl344ndischen Bev366lkerung negativ beeinflussen konnte. Ein derartiger Effekt kann durch Straftaten unterschiedlichster Art auch der "allgemeinen Kri-minalit344t" - gegebenenfalls bef366rdert durch eine entsprechende mediale Be-richterstattung - eintreten und ist f374r sich allein daher nicht geeignet, die Bun-deszust344ndigkeit f374r deren Aburteilung unter dem Gesichtspunkt des Staats-schutzes nach 247 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG zu begr374nden. Erforderlich ist vielmehr, - 3 - dass die Belange des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit in ver-gleichbar schwerer Weise ber374hrt werden, wie dies bei den anderen in 247 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 GVG genannten Straftaten der Fall ist, die der Ahndung durch die Bundesjustiz unterstellt sind. So liegt es namentlich dann, wenn die Tat nach den konkreten Umst344nden geeignet ist, das innere Gef374ge des Ge-samtstaates zu beeintr344chtigen, oder sich gegen Verfassungsgrunds344tze richtet (BGHSt 46, 238, 249 f.), wobei auch eine Gesamtbetrachtung beider Aspekte den spezifisch staatsgef344hrdenden Charakter des jeweiligen Delikts ergeben kann. Dieser ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Tat der Feindschaft des T344ters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschafts-system der Bundesrepublik entspringt und er seine Opfer nur deshalb ausw344hlt, weil sie dieses System als Amtstr344ger oder in sonstiger Weise repr344sentieren, oder ohne jeden pers366nlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie B374rger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesge-biet aufhalten. Letzteres war hier der Fall: Nach den Feststellungen wollte der radikal-islamistisch eingestellte An-geklagte als Vergeltung f374r die Ver366ffentlichung der so genannten Mohammed-Karikaturen eine m366glichst hohe Anzahl von Insassen zweier beliebig ausge-suchter, in Deutschland verkehrender Z374ge t366ten und sich damit zugleich am "weltweiten Jihad gegen den Westen" aktiv beteiligen. Die ins Auge gefassten Anschlagsopfer und Tatorte waren v366llig willk374rlich ausgew344hlt und standen mit Hintergrund sowie Anlass der Tat in keinerlei Beziehungsverh344ltnis. Die Gewalt-tat sollte m366glichst viele Menschen treffen, die ersichtlich nichts mit den Me-dienereignissen zu tun hatten, die f374r den Angeklagten der Anlass f374r die Durchf374hrung der Tat waren. Die Tatorte wurden nicht etwa vom Erscheinungs-ort der Zeitungen bestimmt, die die Karikaturen ver366ffentlicht hatten, sondern ergaben sich daraus, dass der Mitt344ter des Angeklagten in K. wohnte und die T344ter die ausgew344hlten Z374ge dort besteigen wollten. Schlie337lich sollten die In- - 4 - sassen der Z374ge als Opfer des Jihads nur deshalb sterben, weil sie sich zum Zeitpunkt der Anschl344ge in der Bundesrepublik Deutschland, einem Teil der westlichen Welt, aufhielten. Danach handelt es sich bei der Tat des Angeklag-ten, die durch die radikale Einstellung des T344ters, seine Motivation und den Tatanlass sowie die willk374rliche Auswahl beliebiger Opfer in m366glichst hoher Zahl in Deutschland gekennzeichnet ist, um eine terroristische Gewalttat im Sinne von 247 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die das Schutzgut der in-neren Sicherheit der Bundesrepublik in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwaltes und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit aus374bendes Gericht geboten ist. Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von 247 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die die Zust344ndigkeit des Bundes und damit die Evokati-onsbefugnis des Generalbundesanwalts begr374ndet, hat das Oberlandesgericht im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht. Bei der Tat handelt es sich um ein - 5 - staatsgef344hrdendes Delikt von erheblichem Gewicht. Dem Angriff des Ange-klagten auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik kommt nach den gesam-ten Umst344nden die Bedeutung zu, die das Eingreifen der Strafverfolgungsorga-ne des Bundes rechtfertigt. Dass die Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind, hindert diese Beurteilung nicht. Nach der Konstruktion der Sprengs344tze h344tte ihre Detonation zu Toten, Verletzten und hohen Sachsch344-den gef374hrt. Zu diesen, vom Angeklagten beabsichtigten Tatfolgen kam es nur wegen eines Konstruktionsfehlers nicht. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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