BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 328/03 vom22. September 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 1 a) und b) sowie zu 3. auf des-sen Antrag - am 22. September 2003 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Itzehoe vom 29. April 2003 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall Zif-fer 11 der Anklageschrift vom 16. Oktober 2002 (Seite 8/9der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung inzwei Fällen, der Körperverletzung und des sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist undc) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - - 4 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen, Körperverletzung und wegen sexuellen Mißbrauchs einesKindes in fünf Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich sei-ne auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revisi-on.Das Rechtsmittel führt hinsichtlich der Tat Ziffer 11 der Anklageschriftvom 16. Oktober 2002 zur Einstellung des Verfahrens. Insoweit hat der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:"Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 18) wertet die Strafkam-mer das Tatgeschehen als vollendeten sexuellen Mißbrauch eines Kindes(§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und legt unter Ablehnung der Voraussetzungen ei-nes minder schweren Falles einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehnJahren Freiheitsstrafe (UA S. 20) zu Grunde. Die festgesetzte Einzelstrafe be-läuft sich hingegen auf 120 Tagessätze zu je 20 nrr-schließt sich nicht, ob das Landgericht insoweit von einem minder schwerenFall oder - was nicht fern liegt - vom Vorliegen eines Versuchs ausgegangenist."Dem stimmt der Senat zu. Die Einstellung führt zur Änderung desSchuldspruchs. Hinsichtlich der übrigen Taten hat die Nachprüfung des Urteilsweder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben; insoweit erweist sich das Rechtsmittel als unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 5 -Dagegen war der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die in dem ein-gestellten Fall verhängte Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafeerkannt hätte.Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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