BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 328/05 vom 6. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Okto-ber 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 28. Februar 2005 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rem-scheid vom 22. Mai 2003 verurteilt ist. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen "unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rem-scheid" zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und seine Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs-formel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1. Die Unterbringung des Angeklagten h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Ma337regelanordnung nach 247 63 StGB setzt u. a. die positive Feststel- - 3 - lung eines l344nger andauernden, nicht nur vor374bergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB sicher begr374ndet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26; 42, 385). Dass diese Voraussetzung gegeben ist, wird im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei belegt. a) Bereits die Annahme erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit be-gegnet durchgreifenden Rechtsbedenken. Nach den Feststellungen des Land-gerichts hat der damals 24-j344hrige Angeklagte im ersten Halbjahr 1989 in vier F344llen seinen damals neun Jahre alten Neffen sexuell missbraucht, indem er das Kind veranlasste, jeweils den Oralverkehr bis zum Samenerguss an ihm auszu374ben. Die Taten wurden erst entdeckt, nachdem das Opfer sich rund 13 Jahre sp344ter anderen Personen anvertraut hatte. Nach diesen Missbr344uchen hat der Angeklagte - neben kleineren Eigentums- und Bet344ubungsmitteldelik-ten - eine weitere Sexualstraftat begangen: Im Juni 2002 missbrauchte er eine 64-j344hrige, aufgrund eines Schlaganfalls halbseitig gel344hmte und widerstands-unf344hige Frau, die er zuvor gelegentlich gepflegt und die zu ihm Vertrauen ge-fasst hatte, und wurde deshalb 2003 zu der (hier einbezogenen) Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht f374hrt aus, der Sachverst344ndige habe "des weiteren bei dem Angeklagten eine St366rung der Sexualpr344ferenz als eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von 247 20 StGB diagnostiziert, aufgrund derer sicher anzunehmen sei, dass die Steuerungsf344higkeit w344hrend der Begehung der vier Taten erheblich vermindert gewesen sei, die aber ebenfalls nicht zu einem v366lligen Ausschluss der Steuerungsf344higkeit gef374hrt habe". Die Taten "deuteten zun344chst auf das Vorliegen einer P344dophilie hin, dass jedoch, nimmt man die 2003 abgeurteilte Tat hinzu, sich klar das Bild einer St366rung der Sexu-alpr344ferenz ergebe". Dem Angeklagten sei es "nicht um die Durchsetzung et- - 4 - waiger sexueller Vorlieben, sondern vielmehr um die M366glichkeit der sexuellen Machtaus374bung" gegangen. "Der Angeklagte war letztlich nicht in der Lage, seinen Sexualtrieb so zu kontrollieren, wie andere das k366nnen" (UA S. 12). Die im Urteil wiedergegebenen Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen, es liege keine P344dophilie, sondern eine St366rung der Sexualpr344ferenz vor, lassen bereits daran zweifeln, ob 374berhaupt ein St366rungsbild zutreffend festgestellt worden ist, denn die P344dophilie (ICD 10 F 65.4) ist eine von mehreren St366run-gen der Sexualpr344ferenz (vgl. Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer St366rungen, 5. Aufl. S. 244 ff.). Es fehlt zudem an ei-ner Beschreibung des Auspr344gungsgrades der angenommenen St366rung und ihrer Auswirkung auf die soziale Anpassungsf344higkeit des Angeklagten, so dass der Senat nicht nachvollziehen kann, warum das Landgericht von einer beim Angeklagten vorliegenden schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegan-gen ist (vgl. BGHSt 49, 45, 52). Zudem lassen die Darlegungen besorgen, es sei der Sachverst344ndige gewesen, der aus einem St366rungsbild unmittelbar auf die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und von da wiederum unmittelbar auf die Bejahung erheblich eingeschr344nkter Steuerungsf344higkeit geschlossen hat, und das Landgericht habe die Verteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem Sachverst344ndigen und dem Richter verkannt. Die psychiatrische Diagnose ei-nes St366rungsbildes ist nicht mit einem Eingangsmerkmal des 247 20 StGB gleich-zusetzen. Ob der sachverst344ndige Befund unter ein Eingangsmerkmal des 247 20 StGB zu subsumieren ist, entscheidet nach sachverst344ndiger Beratung der Richter. Gleiches gilt f374r die sich daran anschlie337ende Frage, ob dadurch die Schuldf344higkeit des Angeklagten erheblich eingeschr344nkt ist (vgl. Boetticher/ Nedopil/Bosinski/Sa337 NStZ 2005, 57, 58). - 5 - b) Erst recht ist der f374r die Unterbringung nach 247 63 StGB notwendige l344nger andauernde, nicht nur vor374bergehende Defekt (vgl. BGHR StGB 247 63 Zustand 34) beim Angeklagten nicht festgestellt. Das Landgericht ber374cksichtigt nicht, dass die jetzt abgeurteilten Taten durch eine kurzzeitige r344umliche N344he zwischen Angeklagtem und Opfer beg374nstigt waren und damit Gelegenheits-charakter hatten, und der Angeklagte danach 13 Jahre lang nicht wegen eines Sexualdelikts aufgefallen ist. 2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Insoweit beschwert die fehlerhafte Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit den Angeklagten nicht. Der Senat schlie337t auch aus, dass eine neue Verhandlung die Schuldun-f344higkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung im Jahr 1989 ergeben k366nnte und dass die erkannten Freiheitsstrafen zum Nachteil des Angeklagten von der Ma337regelanordnung beeinflusst waren. 3. Bei der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung nach 247 55 StGB ist nicht das fr374here Urteil, sondern nur die darin ausgesprochene Strafe in das neue Erkenntnis einzubeziehen (Tr366ndle/Fischer, StGB 52. Aufl. 247 55 Rdn. 38). Der Senat hat deshalb die Entscheidungsformel insoweit neu gefasst. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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