BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 328/06 vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 12. September 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Mai 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten B. , H. und 326. - dieser neben der ausgeurteilten ge-f344hrlichen K366rperverletzung - jeweils des besonders schweren Raubes (247247 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; vgl. BGHSt 48, 197) in Tateinheit mit Sichverschaffen von Bet344ubungsmitteln schuldig sind. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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