BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 328/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 11. Mai 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln und mit Besitz von Bet344ubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in 11 F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf sach-lichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen f374hrte der Ange-klagte in allen F344llen eine nicht geringe Menge Heroin (zwischen 30 und 100 2 - 3 - Gramm eines Heroingemisches mit jeweils mindestens 20% HHC-Anteil) nach Deutschland ein, verkaufte einen Teil davon weiter und konsumierte den ande-ren selbst. Dabei lagen sowohl die Verkaufs- als auch die Eigenverbrauchs-menge 374ber dem Grenzwert der nicht geringen Menge (zur Bedeutung der Gr366337e der Teilmengen bei unterschiedlicher Verwendung vgl. BGH, Beschl374sse vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01 - und vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 und 10). Da-nach hat sich der Angeklagte jeweils der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die weitere tateinheitliche Verurteilung we-gen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge kann indes nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffangtatbestand gegen374ber der vollen-deten Einfuhr dieser Bet344ubungsmittel zur374cktritt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Kon-kurrenzen 10; BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121 jeweils mwN). Der Senat 344ndert deshalb den Schuldspruch ab. Der Strafausspruch ist davon nicht ber374hrt. Zwar hat die Strafkammer bei der Ablehnung jeweils minder schwerer F344lle nach 247 30 Abs. 2 BtMG auch dar-auf abgehoben, dass der Angeklagte neben dem Tatbestand der Einfuhr auch diejenigen des Handeltreibens und des Besitzes verwirklicht hat. Der Senat schlie337t gleichwohl aus, dass das Landgericht in Kenntnis der zutreffenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung jeweils noch mildere Strafen verh344ngt h344tte: Der Besitz-Tatbestand ist zwar konkurrenzrechtlich weggefallen, der Schuldum-fang indes weiterhin dadurch gepr344gt, dass der Angeklagte - anders als bei-spielsweise ein Einfuhrkurier - die zum Eigenverbrauch bestimmten Bet344u-bungsmittel noch l344ngere Zeit in seinem Besitz hatte. 3 - 4 - Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dadurch, dass das Landgericht bei allen Taten von erheblich verminderter Steuerungsf344-higkeit des Angeklagten ausgegangen ist, ohne die hierzu notwendigen Vor-aussetzungen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 1999 - 2 StR 529/98, NStZ 1999, 448) festzustellen, ist der Angeklagte nicht beschwert. 4 Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den durch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 Becker Pfister Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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