ECLI:DE:BGH:2016:051016B3STR328.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 328/16 vom 5. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. O ktober 2016 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nac hteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zu den Ausführungen in de r Antragss chrift des Generalbu n- desanwalts bemerkt der Senat: D as Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB erfordert nicht, dass der Tatbeteiligte es nach Ei n- tritt in das Versuchsstadium in der Hand hält oder am Körper trägt. A usreichend kann sein, wenn das Werkzeug sich in Griffweite de s Beteiligte n bef indet oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1989 - 1 StR 564/89, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 2; Be schluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ - RR 2014, 110; Fische r, StGB, 63. Auf l., § 244 Rn. 27 mwN). Dies allein genügt allerdings nicht : Findet der Beteiligte den Gegenstand lediglich am Ta t- ort vor und lässt ihn unangetastet , liegt kein Beisichführen vor (vgl. SK - StGB/Hoyer, 47. Lfg., § 244 Rn. 20; NK - StGB - Kindhäuse r, 4. Aufl., § 244 - 3 - Rn. 18; BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 10). A nderenfalls würde die t at b e- standsmäßige H andlung zu einer bloßen Wahrnehmung, einem Internum ohne hierauf bezogenes äußeres Verhalten (vgl. Walter, NStZ 2004, 623, 624) . Wenn sich das gefährlic he Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet, ist für eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB daher - neben dem Bewusstsein, das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung zu h a- ben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2002 - 5 StR 117/02, NStZ - RR 2003, 12, 13; vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NStZ - RR 2005, 340; vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, aaO) - zusätzlich erforderlich, dass der B e- teiligte es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbee ndigung noch ergreift. So verhält es sich hier. Der mittäterschaftlich handelnde Mitangeklagte O . hatte den Kuhfuß mit Kenntnis des Angeklagten in den Eingangsbereich der Kelleretage, zu m Ort des späteren Raubgeschehens, verbracht. Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg
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