ECLI:DE:BGH:2017:141117B3STR328.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 328/17 vom 14. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2 017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachtei l des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Zu der im Rahmen der Sachrüge erhobenen Beanstandung, da s Lan d- gericht habe das Nachtatgeschehen, wie es mit dem Mobiltelefon des Angeklagten in einem Video aufgenommen wurde, unzutreffend g e- würdigt, be merkt d er Senat: Es kann dahinstehen , ob die Revisionsbegründung entgegen ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn dahin ausgelegt werden kann, dass der B e- schwerdeführer eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO geltend g e- macht hat (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 344 Rn. 10 f. mwN); denn eine solche Rüge wäre jedenfalls nicht in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass der Inhalt des Videos in den Urteilsgründen zutreffend, in der Revisionsbegründung demgegenüber nur auszugsweise und sinnentstellend wiedergegeben ist. Dies gilt insbesondere für die in der R evisionsbegründung aufgeführte Äußerung der Nebenklägerin "i will ficken". Zwar fiel d iese Äußerung im Rahmen der Konversation zw i- schen dem Angeklagten und der Nebenklägerin nach der Tat; jedoch ist sie bei verständiger Würdigung des aufgezeichneten Gesche hens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dahin zu de u- ten, die Nebenklägerin habe nunmehr Geschlechtsverkehr mit dem A n- geklagten gewollt. D ie Äußerung steht vielmehr in unmittelbarem zeit - lichen und situativen Zusammenhang mit Vorwürfen , wel che die Nebenklägerin dem Angeklagten macht e , und dem Zurückweisen kö r- perlicher Annäherungsversuche des Angeklagten durch die Nebenkl ä- gerin. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
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