BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 329/02 vom31. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsLübeck vom 13. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinrei-chend zu entnehmen, daß es sich um eine gemeinsame Kurierfahrt ge-handelt hatte, bei der der Kurierlohn auch für beide Beteiligte bestimmtwar.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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