BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 329/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. No-vember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 14. September 2005 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-bes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in drei tateinheitlichen F344llen unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, f374hrt auf die Sachr374ge zur Aufhebung des Strafausspruches; im 334brigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben; denn das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise dadurch 2 - 3 - verz366gert worden, dass die Fertigung des Revisions374bersendungsberichts der Staatsanwaltschaft nach Aktenlage ohne ersichtlichen Grund mehr als sechs Monate in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Dies hat der Senat von Amts wegen zu ber374cksichtigen (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 a Satz 2 Herabsetzung 1; BGH NStZ 2001, 52). Er stellt eine Verfahrensverz366ge-rung von sechs Monaten fest, kann indessen die danach gebotene Herabset-zung der verwirkten Strafe im Beschlusswege nicht selbst vornehmen (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 a Verfahren 2). Hier374ber hat vielmehr im gegebenen Fall der neue Tatrichter zu entscheiden und dabei das Ausma337 der Kompensa-tion f374r den festgestellten Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot jeweils unter Vergleich der ohne Ber374cksichtigung des Konventionsversto337es ange-messenen mit der tats344chlich verh344ngten Strafe ausdr374cklich und konkret zu bestimmen (vgl. BGH NStZ 1999, 181 m. w. N.). Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, anhand der - im ange-fochtenen Urteil namentlich hinsichtlich Tatzeit, Zeitpunkt der Rechtskraft des 3 - 4 - Urteils und Stand der Strafvollstreckung nicht vollst344ndig festgestellten - Ent-scheidungsdaten zu pr374fen, mit welchen Vorstrafen gem344337 247 55 StGB nach-tr344glich eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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