BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 329/07 vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Okto-ber 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Oldenburg vom 8. Mai 2006 in den Strafausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat wegen gef344hrlicher K366rperverletzung den Angeklag-ten H. W. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die anderen Angeklagten zu Jugendstrafen zwischen zwei Jahren und drei Monaten und drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung des materiel-len Rechts r374gen. Die Rechtsmittel sind, soweit sie den Schuldspruch betreffen, aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO; hingegen halten die Strafausspr374che rechtli-cher Nachpr374fung nicht stand. 1 - 3 - Die gegen den Angeklagten H. W. verh344ngte Freiheitsstrafe muss aufgehoben werden, weil - wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat - das Recht des Angeklagten auf Verhandlung seiner Sache in angemessener Frist gem344337 Art. 6 Abs. 1 MRK nach Ablauf der Revi-sionsbegr374ndungsfrist verletzt worden ist. Angesichts der seit dem Urteil ver-strichenen Zeit kommt eine Entscheidung des Senats nach 247 354 Abs. 1 a StPO nicht in Betracht. 2 Die gegen die anderen Angeklagten verh344ngten Jugendstrafen m374ssen ebenfalls neu zugemessen werden. Es ist zu besorgen, dass der das Strafma337 mitbestimmende Erziehungsgedanke (247 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschen-der Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe - wie hier - allein wegen der Schwere der Schuld ver-h344ngt wird, unbeachtet geblieben ist (BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9). Die durchweg sehr knappen, teilweise auf wenige Zeilen beschr344nkten Fest-stellungen des Landgerichts zu den pers366nlichen Verh344ltnissen der Angeklag-ten enthalten keine Angaben dazu, wie sich diese nach der im Urteilszeitpunkt bereits knapp drei Jahre zur374ckliegenden Tat entwickelt haben. Die jeweils f374r die H366he der Jugendstrafe gegebene Begr374ndung, diese sei zur erzieherischen Einwirkung erforderlich, bleibt damit ohne Beleg. 3 - 4 - F374r die Ber374cksichtigung eines Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ver-weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. August 2007 (3 StR 50/07). 4 Tolksdorf Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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