ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR329.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 329 / 1 8 vom 18. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach A nhöru ng des Beschwerdeführers am 18. September 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da d ie Nachprüfung des Urteils aufg rund der Revisionsr echtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei von der Anordnung abgesehen, einen Teil der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken. 1. Gemäß der gesetzlichen Grundregel des § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel der Besserung und Sicherung vor der Strafe zu vollziehen. Das G e- richt bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn deren Zweck dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier - die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt a n- geordnet und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt worden, so "soll" das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vorab zu vollstrecken ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung bewusst als Soll - Vorschrift aus gestaltet. Sie dient insbesondere auch der Sicherung des - 3 - Therapieerfolgs, der bei einer Rückverlegung in eine Justizvollzugsanstalt g e- fährdet sein kann (vgl. BT - Drucks. 16/1110, S. 14; BGH, Beschlüsse vom 22. September 20 11 - 2 StR 322/11, StV 2012, 723; v om 9. November 2017 - 1 StR 456/ 17, NJW 2018, 714). Das Tatgericht kann es indes beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB belassen, wenn diese Vollstreckungsreihenfolge aus gewic h- tigen Gründen des Einzelfalls eher die Erreichung des Therapiee rfolgs erwarten lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, NStZ - RR 2008, 142; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 624/15, StV 2016, 735). Als gewicht i- ger Grund kommt namentlich eine aktuelle dringende Therapiebedürftigkeit des Suchtkranken in Betracht (vgl. BT - Drucks. 16/1110, aaO; BGH, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07, NStZ - RR 2007, 371 , 372; vom 22. Septem ber 2011 - 2 StR 322/11, aaO; vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, aaO). 2. Diese rechtlichen Vorgaben hat die Strafkammer beachtet. Sie hat im Einzelnen beanstandungsfrei dargetan, dass der seit 30 Jahren heroin - bzw. substitutionsmittelsüchtige Angeklagte, der bereits dreimal mit jeweils nur v o- rübergehendem Erfolg nach § 64 StGB untergebracht war, zum Zeitpunkt der Urteilsve rkündung dringend therapiebedürftig war. Dabei hat sie darauf abste l- len dürfen, dass bei einem zu erwartenden fortdauernden Betäubungsmitte l- konsum während eines zunächst vollstreckten Teils der Strafhaft "alsbald gr a- vierende gesundheitliche Einbußen" zu be sorgen wären, die einen Therapiee r- folg voraussichtlich vereiteln würden, und damit allein im Fall des Vorwegvol l- zugs der Maßregel die physischen Voraussetzungen für deren hinreichend ko n- krete Erfolgsaussicht vorlagen (UA S. 9 f.). - 4 - Den Erwägungen der Strafk ammer steht der Beschluss des 5. Strafsenats vom 22. Januar 2008 (5 StR 624/07, juris Rn. 2) nicht entgegen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich lediglich, dass die dringende Therapieb e- dürftigkeit in den Urteilsgründen eindeutig festgestellt sein muss und nicht ohne weiteres durch die Mitteilung belegt wird, aufgrund einer jahrelangen Drogenabhängigkeit seien bereits körperliche Folgen eingetreten (s. auch MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 67 Rn. 87). Anders als der Beschwerdeführer meint, argumentiert das Urte il nicht "geradezu zirkelschlüssig", indem es einerseits einen zu erwartenden fortda u- ernden Betäubungsmittelkonsum während eines vorab vollstreckten Teils der Strafhaft als Umstand bewertet, der einem Therapieerfolg entgegenstünde, a n- dererseits in der an e ine gelungene Behandlung anschließenden Vollstreckung - 5 - der Haftstrafe einen Faktor sieht, der es dem Angeklagten für eine Übergang s- zeit erleichtert, drogenabstinent zu leben und nicht rückfällig zu werden ("stati o- näres Setting"). Denn die - sachverständig beratene - Strafkammer ist nachvol l- ziehbar davon ausgegangen, dass sich die Wirkungen des Strafvollzugs auf den akut Betäubungsmittelabhängigen nicht mit denjenigen auf den jedenfalls einstweilen von seinem Hang Befreiten vergleichen lassen. Dies lässt Rec ht s- fehler nicht erkennen. Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow
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