BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 330/07 vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag - am 11. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Itzehoe vom 22. M344rz 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei F344llen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in drei F344llen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Chemnitz vom 10. Mai 1999 und des Amtsgerichts Meldorf vom 31. Mai 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs 1 - 3 - Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge und zwei Verfahrensr374gen. Das Rechtsmittel f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs dahin, dass die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen entf344llt; denn hinsichtlich dieser Straftat ist Verfolgungsver-j344hrung eingetreten, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat. 2 Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Das Landgericht hat es ausdr374cklich als strafsch344rfend gewertet, dass der Angeklagte bei jeder der drei Taten zwei Straftatbest344nde verwirklicht hat. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich m366glich ist, verj344hrte Taten bei der Strafzumessung - wenn auch mit einge-schr344nktem Gewicht - zu ber374cksichtigen (BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 24), kann der Senat hier nicht ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die strafsch344rfende Verwertung der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuel-len Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt h344tte. 3 - 4 - Im 334brigen hat die 334berpr374fung des angefochtenen Urteils auf die Ver-fahrensr374gen sowie die Sachr374ge keinen Rechtsfehler ergeben, der zu einem weitergehenden Erfolg der Revision f374hren k366nnte (247 349 Abs. 2 StPO). Die von der Revision als fehlerhaft beanstandete Wahrunterstellung konnte allenfalls Auswirkungen auf den Strafausspruch haben. 4 Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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