ECLI:DE:BGH:2016:131216B 3STR330.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 330/16 vom 13. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Bes chwerdeführers am 13. Dezember 2016 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 26. April 2016 wird a) das Verfahren im Fall II.24 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s- kasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs - und bandenmäßigen B e- trugs in sieben Fällen, des versuchten gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs sowie der Hehlerei schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rech tsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs - und banden - mäßigen Betrugs in sieben Fällen, versuchten gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs, Hehlerei sowie wegen versuchter Hehlerei zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hier gegen wendet sich der 1 - 3 - Beschwerdeführer mit seiner auf die - in allgemeiner Form erhobenen - Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbund esanwalts zur teilweisen Einste l- lung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und desh alb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, so weit der Angeklagte im Fall II.2 4 de r Urteilsgründe wegen versuchter Hehlerei verurteilt worde n ist. Die durch die Teileinstellung bedingte Änderung des Schuldspruchs und der We g- fall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der Gesam t- freiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden neun Einzelfreiheitsst rafen (einmal zwei Jahre und vier Monate , zweimal zwei Jahre und z w e i Monate, einmal zwei Jahre , zwei mal ein Jahr und neun Monate, e i n- mal ein Jahr und s echs Monate, ei n mal ein Jahr und fünf Monate und einmal 2 3 - 4 - sieben Monate) ist mit Blick auf die im einges tellten Fall verhängte Einzelfre i- heitsstrafe von neun Monaten auszuschließen, dass das Landgericht bei en t- sprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausg e- sprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten erkannt h ätte. Becker Gericke Tiemann Berg Hoch
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