BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 33/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Oldenburg vom 15. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n - heit mit Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Stra f - befehlen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten veru r - teilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und die Zeugin M. seit ca. einem Jahr befreundet. In der Vergangenheit war es zwischen ihnen einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen, im übrigen hatte die Zeugin Inti m - kontakte abgelehnt. Die Zeugin war damit einverstanden, daß der Angeklagte in ihrer Wohnung übernachtet. Nachdem sich beide über ihre jeweiligen Bezi e - - 3 - hungsprobleme - die Zeugin hatte psychische Probleme wegen der Trennung von ihrem damaligen Freund - unterhalten hatten, legte sich der Angeklagte im Schlafzimmer in das ca. 1,40 m breite Bett, wobei er nur mit einer Boxershorts bekleidet war. Die lediglich mit einem hftlangen Nachthemd bekleidete Zeugin legte sich neben ihn. Whrend die Zeugin auf Wunsch des Angeklagten de s - sen Schlfen massierte, berhrte der Angeklagte die Frau am Gesû. Obwohl sie mehrfach uûerte, "daû sie das nicht wolle und der Angeklagte dies sein lassen solle", drehte der Angeklagte die Zeugin gegen ihren Willen unter A n - wendung krperlicher Gewalt auf den Rcken und drckte gewaltsam ihre Be i - ne auseinander, wodurch er im Bereich des inneren linken Oberschenkels Blut- ergsse und im Nackenbereich Kratzspuren verursachte. Sodann vollzog der Angeklagte mit der Zeugin, die ihren Widerstand aufgab und das weitere G e - schehen ber sich ergehen lieû, den Geschlechtsverkehr. 2. Der Angeklagte rumt den Geschlechtsverkehr ein, bestreitet jedoch, Gewalt angewendet zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, es sei zum Austausch von Kssen gekommen, obwohl die Zeugin zunchst "nein" gesagt habe. Dabei habe man sich so gedreht, daû sie auf dem Rcken gel e - gen habe. Whrend des anschlieûenden Geschlechtsverkehrs habe sie ihr Einverstndnis bekundet. Diese Einlassung sieht die Strafkammer durch die als glaubhaft bewertete Aussage der Zeugin M. widerlegt. Dabei sttzt sie sich vor allem auf die im wesentlichen konstanten Angaben der Zeugin bei ihren verschiedenen Vernehmungen und die von zwei Ärztinnen besttigten Verle t - zungen. Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte beim Einsatz der Gewalt billigend in Kauf genommen, damit einen bereits begonnenen, ernst gemeinten Widerstand der Frau gegen den Geschlechtsverkehr auszuschalten. - 4 - 3. Die Beweiswrdigung hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Alle r - dings beschrnkt sich, da die Beweiswrdigung Sache des Tatrichters ist, die revisionsgerichtliche Nachprfung darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler u n - terlaufen sind. Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt aber u.a. dann vor, wenn die Beweise nicht erschpfend gewrdigt (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 18, 20; Enge l - hardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 m. w. N.), insbesondere bei der Auswertung von Beweistatsachen naheliegende andere Mglichkeiten nicht errtert werden (BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung, unzureichende 5). a) Gemessen daran, begegnet die Beweiswrdigung des angefochtenen Urteils schon zum objektiven Sachverhalt rechtlichen Bedenken. Da sich die Zeugin ihre Verletzungen auch bei dem vom Angeklagten geschilderten G e - schehensablauf zugezogen haben kann und diese daher kein objektiver U m - stand von Gewicht sind, steht in den wenigen, aber entscheidenden Punkten, in denen die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Geschdigten voneinander abweichen, letztlich Aussage gegen Aussage. In einem solchen Fall, in dem die Entscheidung allein davon abhngt, welcher Person das G e - richt Glauben schenkt, muû der Tatrichter erkennen lassen, daû er alle U m - stnde, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 23). Diesen hohen Anforderungen en t - spricht das Urteil nicht. So htten die Abweichungen in den im wesentlichen konstant gebliebenen Angaben der Zeugin M. bei ihren verschied enen Vernehmungen (UA S. 9) umfassend dargestellt und die Äuûerungen der Ze u - gin, mit der sie ihren entgegenstehenden Willen artikuliert hat, detailliert wi e - dergegeben werden mssen. Auûerdem htte errtert werden mssen, ob die - 5 - festgestellten schwerwiegenden psychischen Probleme der Zeugin (UA S. 5, 8, 12) deren Aussageverhalten oder das Tatgeschehen beeinfluût haben knnen. b) Auch zur subjektiven Tatseite erweist sich die Beweiswrdigung als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht errtert nicht die hier naheliegende Mglic h - keit, daû der Angeklagte den von der Zeugin artikulierten entgegenstehenden Willen als nicht ernst gemeint aufgefaût und auf Grund der Gesamtsituation von deren Einverstndnis mit sexuellen Handlungen ausgegangen ist. Wegen des Verhaltens der Zeugin, die sich nur mit einem Nachthemd bekleidet zum Angeklagten ins Bett gelegt und dessen Schlfen massiert hatte, liegt der Schluû nahe, der Angeklagte sei zunchst von einem generellen Einverstn d - nis mit sexuellen Handlungen ausgegangen. In dieser Situation muûte der A n - geklagte die - wenig aussagekrftigen - Äuûerungen der Frau "sie wolle das nicht", nicht zwingend als ernst gemeinten Widerstand auffassen, zumal zu deren Bestimmtheit, Intensitt und Lautstrke keine nheren Feststellungen getroffen sind. Auûerdem waren die vom Angeklagten ausgebte Gewalt und der von der Zeugin ausgebte Widerstand nicht heftig und nachhaltig. Hinzu kommt, daû der Angeklagte am nchsten Morgen, als er erneut versuchte, mit der Zeugin intim zu werden, wegen deren deutlich ablehnenden Haltung davon Abstand nahm (UA S. 7). 4. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Fr die Beweiswrdigung ist es ohne Bedeutung, daû andere Zeugen die Zeugin M. als glaubwrdig und deren Angaben als glaubhaft bewertet - 6 - haben (UA. S. 11), da diese Beurteilung Aufgabe des Gerichts ist. Bei der G e - samtstrafenbildung muû in der Urteilsformel mitgeteilt werden, welche der u n - terschiedlichen Sperrfristen fr die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis au f - rechterhalten wird, damit Klarheit ber den Fristablauf besteht. Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf Pfister von Lienen
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