BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 33/08 vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kleve vom 19. September 2007 im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde sowie 374ber die Ge-samtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Hilfsbed374rftigen in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Widerstandsunf344higen, sowie wegen sexueller N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Die Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sie dem Strafrahmen des 247 174 a StGB nF ent-nommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f374nf Jahren vorsieht. Zum Tatzeitpunkt war die Tat indes nur mit Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Diesen Strafrahmen h344tte das Landgericht gem344337 247 2 Abs. 3 StGB zugrunde legen m374ssen. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht, das f374r eine vergleichbare, nach der Anhebung der Strafdro-hung begangene Tat des Angeklagten ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verh344ngt hat, bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe ausgeurteilt h344tte. 2 2. In gleicher Weise kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ge-samtstrafe von diesem Fehler ber374hrt ist. Zudem ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei ihrer Bemessung zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). Es hat die Einsatzstrafe von einem Jahr nahezu auf die dreifache Dauer erh366ht, ohne - wie hier geboten - zu ber374cksichtigen, dass vier der f374nf Missbrauchstaten in engem situativen Zusammenhang und mit vergleichbarem Tatablauf innerhalb weniger Tage geschehen sind. 3 - 4 - 3. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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