BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 331/01 vom 13. September 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts b e - merkt der Senat: Es kann offenbleiben, ob die vorsätzliche actio libera in causa einen Doppelvorsatz in dem Sinne erfordert, daß neben der geplanten Tat auch die Herbeiführung der Schuldunf ä - higkeit vom Vorsatz umfaßt sein muß (vgl. zur Kritik an der her r - schenden Meinung in der Literatur: Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 79 ff., 82 m.w.Nachw.). Jedenfalls ist nicht erforderlich, daß die Einnahme der Rauschmittel bzw. hier der Tabletten zum Zwecke der leichteren Durchführung der geplanten Straftat erfo l - gen muß. Der Bundesgerichtshof hat zu einem Fall alkoholb e - dingter Schuldunfähigkeit ausgeführt, daß es für die actio libera in causa nicht begriffswesentlich ist, daß sich der Täter "Mut a n - trinkt", um die beabsichtigte Tat nach Entfallen der Hemmungen im Rauschzustand zu vollführen; es genügt vielmehr, daß er, zur Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl er unter Billigung des Erfolges damit rechnet, daß er im Zustand alkoholbedingter Schuldunfähigkeit die geplante Tat begehen werde (BGH in LM - 3 - Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB; vgl. ferner BGH NJW 1977, 590). Fr die Einnahme von Tabletten kann hier nichts anderes gelten. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Sost-Scheible
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