BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 331/07 vom 23. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. August 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. April 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Auf der nicht unbedenklichen Annahme niedriger Beweggr374nde beruht das Urteil nicht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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