BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 331/09 vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1., 3. - 5.: schweren Bandendiebstahls zu 2.: schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 8. September 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 9. Januar 2009 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die h366here Einzelstrafe beim Angeklagten D. B. im Fall II. 2 erkl344rt sich nach den Urteilsgr374nden daraus, dass dieser insoweit nicht gest344ndig war. Sost-Scheible von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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