BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 33/11 vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 27. September 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des versuchten Betruges schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugeh366ri-gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Ent-scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Tat des Angeklagten ist nicht verj344hrt; denn die Verj344hrung ist durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts M366nchengladbach vom 19. Dezember 2005 unterbrochen worden (247 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Dem steht nicht entgegen, dass der genannte Beschluss gegen den damaligen Mitbeschuldigten T. ergangen ist und die Durchsuchung von dessen Wohnung, Neben- und Gesch344ftsr344umen, Kraftfahrzeugen, sonstigen Sachen sowie dessen Person angeordnet hat. 2 a) Gem344337 247 78c Abs. 4 StGB wirkt die Verj344hrungsunterbrechung nur gegen374ber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Die Handlung muss daher gegen eine bestimmte Person als T344ter oder Teilnehmer gerichtet sein. Dies ist zu bejahen, wenn sie dazu dient, das den T344ter oder Teilnehmer betreffende Verfahren fortzusetzen. 3 Hierf374r ist es jedenfalls nicht allein ma337gebend, wer von einer Durchsu-chung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist. Dies zeigt sich schon dar-an, dass die Strafprozessordnung einerseits in 247 103 StPO Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverd344chtiger Dritter zul344sst, w344hrend andererseits 247 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB jede Durchsuchungsanordnung f374r die Verj344hrungsun-terbrechung gen374gen l344sst. Sogar eine Ma337nahme, die ausschlie337lich nicht tat-verd344chtige Dritte unmittelbar betrifft, ist daher grunds344tzlich geeignet, die Ver-j344hrung gegen374ber einem Beschuldigten zu unterbrechen (BGH, Beschluss vom 1. August 1995 - 1 StR 275/95, StV 1995, 585). 4 Bei mehreren Tatverd344chtigen kann sich eine Unterbrechungshandlung, von der nur ein Beschuldigter unmittelbar betroffen ist, dennoch nach Lage der Umst344nde ebenfalls auf die 374brigen Beteiligten beziehen, indem sie deren Ver-folgung erkennbar in den Blick nimmt (vgl. schon RG, Urteil vom 10. Juli 1903 - Rep. 2206/03, RGSt 36, 350, 351). Deshalb werden 374ber unmittelbar Betroffe- 5 - 4 - ne hinaus auch andere an der Straftat Beteiligte erfasst, wenn die Handlung erkennbar bezweckt, auch deren Tatbeitrag aufzukl344ren. Dies ist bei Beschlag-nahme- und Durchsuchungsanordnungen regelm344337ig der Fall. Diese Unterbre-chungshandlungen beziehen sich - anders als etwa eine Beschuldigtenverneh-mung (BGH, Beschluss vom 2. September 1992 - 3 StR 110/92, StV 1993, 71) - nicht ihrer Natur nach lediglich auf den unmittelbar Betroffenen. Sie dienen vielmehr in der Regel einer umfassenden Sachaufkl344rung und richten sich da-her, soweit keine Einschr344nkung ersichtlich ist, grunds344tzlich gegen alle Tatver-d344chtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 1987 - 3 Ss 190/86, wistra 1987, 228, 229; OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 1993 - 1 Ss 8/93, wistra 1993, 272, 273; LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., 247 78c Rn. 7; Sch366n-ke/Schr366der/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 28. Aufl., 247 78c Rn. 24 f.). b) Nach diesen Ma337st344ben bezog sich der amtsgerichtliche Durchsu-chungsbeschluss hier auch auf den Angeklagten. Dieser war im Beschluss-rubrum als Mitbeschuldigter aufgef374hrt. Ausweislich der Beschlussbegr374ndung diente die Ermittlungsma337nahme gerade dazu, Beweismittel aufzufinden, die Zahlungen des Angeklagten f374r eine Brandlegung und somit seine Beteiligung an der Straftat belegen. 6 2. Die rechtliche W374rdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe ei-nen vollendeten Betrug in einem besonders schweren Fall nach 247 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB begangen, h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. 7 247 263 Abs. 3 StGB regelt besonders schwere F344lle des Betruges, wobei 247 263 Abs. 3 Satz 2 StGB mehrere Regelbeispiele auff374hrt. Auch 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB ist als unselbstst344ndiges, strafsch344rfendes Regelbeispiel zum Betrug konzipiert (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 11. Aufl., 247 263 Rn. 302). F374r 8 - 5 - eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges in einem besonders schweren Fall gen374gt - den allgemeinen Grunds344tzen entsprechend (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 46 Rn. 88 ff.) - deshalb nicht, dass die Voraussetzungen dieses Re-gelbeispiels verwirklicht sind (vgl. hierzu Fischer aaO 247 263 Rn. 222 ff.). Sie setzt daneben u.a. voraus, dass der Grundtatbestand - hier: des 247 263 Abs. 1 StGB - vollendet ist. Dies wird durch die Feststellungen nicht belegt. Danach fehlt es jedenfalls am Eintritt eines Verm366gensschadens; denn die vom Ange-klagten nach dem Brand in Anspruch genommene Versicherung leistete keine Zahlungen. 3. Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiter-gehende Feststellungen getroffen werden k366nnen, welche die Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Betruges belegen. Er 344ndert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Dem steht 247 265 StPO nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Ange-klagten in ihrer Anklageschrift einen versuchten Betrug vorgeworfen. Das Land-gericht hat das Hauptverfahren ohne abweichende rechtliche W374rdigung er366ff-net und erst am letzten Tag der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis dahin erteilt, es komme auch die Verurteilung wegen vollendeten Betruges in Betracht. 9 - 6 - 4. Aufgrund der 304nderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die zugrunde liegenden Strafzumessungstatsachen werden allerdings von dem Wertungsfehler nicht erfasst; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen sind zul344ssig, soweit sie den bis-herigen nicht widersprechen. 10 Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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