BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 331/11 vom 11. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschw erdeführers am 11. Oktober 2011 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Urteil (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) schöpft die Anklage (24 bzw. 21 tatmehrheitlich begangene Fälle der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion) nicht aus. Sollte sich das Landgericht davon überze ugen, der Angeklagte habe sich die Kredi t- ka r ten, mit denen sich das Urteil nicht befasst, zusammen mit den fünf im Urteil angeführten Kreditkarten verschafft, wäre über alle angekla g- ten Taten rechtskräftig entschieden (§ 264 Abs. 1 StPO). Sollte sich der A ngeklagte jedoch die weiteren Kreditkarten oder einzelne von ihnen durch einen selbständigen Erwerbsakt verschafft haben, wären insoweit die angeklagten Taten noch beim Landgericht anhängig. Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges
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