BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 331 /1 2 vom 4. September 201 2 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 4. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Verden vom 17. April 2012 im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauc hs von Ki n- dern in 15 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch von Schutzbefohlenen , sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklag te hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 17 Fällen, davon in 15 Fällen ta teinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Kindern" schuldig gesprochen und zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf eine Ve r- fahrensrüge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Ange klagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. 1 - 3 - Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Hinsichtlich der im Sommer 1998 begangenen Taten II. 1. - 3. steht der Verurteilung wegen tateinheitlich zum s exuellen Missbrauch von Ki n- dern begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen g e- mäß § 174 StGB entgegen, dass insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Zwar ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des Sexualdeliktsänderungsgeset zes vom 27.12.2003 auch bei Taten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensja h- res des Opfers. Dies gilt jedoch nicht, wenn, wie vorliegend, zum Zei t- punkt des Inkrafttretens des Sexualdeliktsänderungsgesetzes bereits Verfolgungsverjäh rung eingetreten war " (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - " Die Schuldspruc h- änderung gefährdet den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht für die Taten II. 1. - 3. lediglich die sich aus § 176 Abs. 1 StGB ergebende Min deststrafe von sechs Monaten verhängt hat, so dass auf der fehle r- haften Annahme tateinheitlich hierzu begangenen sexuellen Mis s- brauchs von Schutzbefohlenen das Urteil nicht beruhen kann." Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch und st ellt dabei das Delikt mit der höheren Strafdrohung an dessen Anfang. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2 3 4 - 4 - Der Erfolg der Revision ist nicht so erheb lich, als dass es unbillig wäre, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol 5
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