BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 33/14 vom 27. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 20. August 2013 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; v on einer Entscheidung über den Adhäsi onsa n- trag wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit T o- desfolge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Zahlung von 3. 8 01,9 nebst Zinsen an den Adhäsionsantragsteller verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf verfahrensrechtliche Beanstandungen und die 1 - 3 - Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte n Re vision. Die Formalrügen bleiben aus den in der Ant ragsschrift des Generalbundesanwaltes dargelegten Gründen ohne Erfolg. Die Sachbeschwerde ist in dem aus der Entscheidung s- formel ersicht lichen Umfang erfolgreich; im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Der Adhäsionsa usspruch hat keinen Bestand. Ob der Antragsteller, der Sohn des Geschädigten, dessen (Allein - ) Erbe ist, hat das Landgericht offen gelassen. Es ist insoweit davon ausgegangen, dass es darauf nicht ankomme, weil der Antragsteller die geltend gemachten, für die Beerdigung des Gesch ä- digten entstandenen Kosten bezahlt und daher in dieser Höhe einen Ersta t- tungsanspruch gegen den Angeklagten habe. Danach ist schon die Antragsb e- rechtigung des Antragstellers (§ 403 StPO) nicht hinreichend belegt; darüber hinaus ble ibt offen, ob er Leistung an sich allein verlangen kann (vgl. § 2039 Satz 1 BGB; Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 403 Rn. 3). Dies hat die Aufh e- bung des Adhäsionsausspruches zur Folge. Da die Zurückverweisung der 2 - 4 - Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils de s angefochtenen Urteils nicht in Betracht kommt, sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsion s- antrag ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 3 StR 372/13, juris Rn. 6 mwN). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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