BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 33/15 vom 9. Juli 201 5 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja VereinsG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Zur Strafbarkeit wegen Verwendens der Kennzeichen eines verbotenen Ve r- eins durch das Tr agen sog. Rockerkutten. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 - LG Bochum - 2 - in der Strafsache gegen 1. 2. wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat au fgrund der Verhandlung vom 11. Juni 201 5 in der Sitzung am 9. Juli 2015 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Mayer , Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R a. , Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. Ok tober 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der öffentlichen Ve r- wendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins und dem des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen aus Rechtsgrü n- den freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ges tützten, vom Generalbunde s- anwalt vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten Mi t- glieder örtlicher Vereine der weltweit agierenden Rockergruppierung "Band i- dos", der Angeklagte R . des "MC Bandidos U . ", der Angeklagte Ra . des "MC Bandidos B . ". Die Gruppierung der "Bandidos" besteht nicht aus einem einzelnen Ve r- ein, vielmehr setzt sie sich auf europäischer Ebene aus der jeweiligen "Nation a- len Hauptgruppe" und darunter - auf regionaler Ebene - aus zahlreichen Ort s- 1 2 3 - 5 - gruppen (sogenannte Chapter) zusammen. Diese Ortsgruppen sind organisat o- risch weitgehend selbständig. In Deutschland gründeten sich die ersten 17 Chapter der "Bandidos" im November 1999, als mehrere reg ionale Abteilungen anderer Rockergruppierungen zu den "Bandidos" übertraten; als erstes Chapter - deshalb von den "Bandidos" als das deutsche "Mother Chapter" bezeichnet - bestand dasjenige in G . . Die Mitglieder der "Bandidos" - auch diejeni gen der deutschen Chapter - tragen Lederwesten, sogenannte Kutten, die innerhalb der weltweiten Organ i- sation - von den Mitgliedern auch "Bandido - Nation" genannt - im Wesentlichen einheitlich gestaltet sind: Auf der Rückseite der Weste befindet sich als Mittelabzeichen der "Fat Mexican", die Figur einer dicklichen, mit einem Revolver und einer Machete bewaffneten sowie mit einem Poncho und einem Sombrero bekleideten män n- lichen Gestalt. Darüber ist als obere Abgrenzung ein halbkreisförmig nach u n- ten geboge ner Aufnäher mit dem in roten Großbuchstaben auf gelbem Grund dargestellten Schriftzug "Bandidos" angebracht. Unterhalb des Mittelabze i- chens befindet sich als untere Abgrenzung ein weiterer Aufnäher, der halbkrei s- förmig nach oben gebogen in gleicher Farbge bung einen weiteren Schriftzug darstellt: Nach Gründung der ersten Chapter der "Bandidos" benutzten alle Gruppen in Deutschland insoweit zunächst die nationale Bezeichnung "Germ a- ny", nunmehr verwenden die Chapter uneinheitlich entweder den Namen ihrer jewe iligen Ortsgruppe, wie zum Beispiel "Probationary N . ", "U . " oder "B . ", oder - weiterhin - den Schriftzug "Germany". Die obere und die untere Abgrenzung bilden zusammen einen nicht geschlossenen Kreis um den "Fat Mexican". Rechts u nd links von diesem befinden sich - wiederum in roter 4 5 - 6 - Schrift auf gelbem Grund - ein rechteckiger Aufnäher mit der Aufschrift "MC" und ein rautenförmiger mit der Bezeichnung "1%". Diese Abzeichen in ihrer Gesamtheit dürfen nur von Vollmitgliedern der "Ba ndidos" getragen werden, für Anwärter auf diese Vollmitgliedschaft gelten - je nach der Phase ihrer Anwartschaft - differenzierte Regelungen. Die auf den Westen angebrachten Abzeichen stehen nicht im Eigentum der sie tragenden Mitglieder, sondern werden i hnen nur ausgeliehen. Die Westen gelten als Sy m- bol der Ehre, dem von einigen "Bandidos" ein höherer Wert beigemessen wird als dem eigenen Motorrad. Zwei der örtlichen Chapter der "Bandidos", der Verein "Bandidos MC Chapter A . " und der Verein "Band idos MC Probationary Chapter N . - " sind, weil ihre Zwecke den Strafgesetzen zuwiderlaufen, durch Verf ü- gungen der Innenministerien Nordrhein - Westfalen und Schleswig - Holstein ve r- boten. Die Verbotsverfügung betreffend den Verein "Bandidos MC Probat ionary Chapter N . " ist seit Februar 2013 bestandskräftig, das Verbot ist d a- mit unanfechtbar. Gegen das Verbot des "Bandidos MC Chapter A . " vom 23. April 2012 ist hingegen vor dem Verwaltungsgericht A . eine Klage a n- hängig. Das I nnenministerium des Landes Nordrhein - Westfalen hat indes die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Am 1. August 2014 begaben sich die Angeklagten in Begleitung ihrer Verteidiger zum Polizeipräsidium B . . Sie trugen jeder eine Weste, auf d er sich als Mittelabzeichen der "Fat Mexican" und darüber der beschriebene Au f- näher mit dem Schriftzug "Bandidos" befanden. Jeweils als untere Abgrenzung waren Aufnäher mit den Ortsbezeichnungen ihrer Chapter U . und B . angebracht. Außerdem war en auf der Rückseite noch die Embleme "MC" und "1%" befestigt, sowie weitere Aufnäher auf den Vorderseiten der Westen. Die 6 7 8 - 7 - Angeklagten hielten es für möglich, sich durch das Tragen der Westen mit den angebrachten Aufnähern strafbar zu machen; sie wollten d ie Einleitung eines Strafverfahrens und eine Anklageerhebung erreichen, um dadurch eine höchs t- richterliche Klärung der Frage der Strafbarkeit ihres Handelns herbeizuführen. II. Der Freispruch der Angeklagten hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüf ung stand. 1. Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt sind, weil die beiden verbotenen Vereine keine Vereinigungen im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB darste llen; sie sind zwar verboten, aber nicht, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Soweit die gegen den Verein "Bandidos MC Probationary Chapter N . " gerichtete Verbotsverfügung vom 21. April 2010 zunächst diese Feststellung en thielt, ist sie insoweit durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig aufgehoben worden. 2. Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen eines verbot e- nen Vereins wä hrend der Vollziehbarkeit des Verbots nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verneint. a) Im Ausgangspunkt ist das Landgericht zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich das auf den Rückseiten der Westen angebrachte Mi t- telabzeichen ("Fat Me xican") sowie der Aufnäher mit dem Schriftzug "Band i- dos" vereinsrechtlich je für sich als Kennzeichen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG darstellen. 9 10 11 12 - 8 - aa) Der Begriff des Kennzeichens ist nicht legal definiert. Die Strafvo r- schrift des § 20 A bs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG nimmt zwar auf § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG Bezug. Dort findet sich indes keine allgemein gültige gesetzl i- che Umschreibung dieses Tatbestandsmerkmals. Vielmehr werden lediglich beispielhaft insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen als Kennzeichen genannt. In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG - wie für § 86a Abs. 1 StGB - optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Si n- nesäußerun gen begriffen, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hi n- weist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stä r- ken (OLG Hamburg, Urteil vom 7. April 2014 - 1 - 31/13 Rev, NJOZ 2014, 1487, 1488; MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 102; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 146. E rg. Lfg. 2002, § 9 VereinsG Rn. 3; Groh, VereinsG, § 9 Rn. 6; Bock, HRRS 2012, 83, 84; s. zu § 86a StGB auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 37 1). Soweit darüber hinaus vertreten wird, von dem Kennzeichen müsse eine Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgehen (Albrecht, HRRS 2015, 167, 169 f.; Groh aaO; s. auch BT - Drucks. 14/7386 [neu], S. 49), kann dem nicht gefolgt we rden. Es reicht vielmehr aus, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol - etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung - derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumi n- dest auch als sein Kennzeichen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 19 98 - 3 StR 370/98), ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Ken n- zeichens ankommt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 372; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 5 Kennzeichen 1) . Ob dieses auch von and e- ren, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Denn ander n- 13 - 9 - falls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist indes wegen der damit verbundenen nac h- teiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vie lmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 5 Kennzeichen 1; MüKoStGB/Heinrich, aaO; so im Ergebnis auch Groh, aaO; vgl. zu § 86a StGB auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 372). Nach diesen Maßgaben handelt es sich zunächst bei dem Mittelabze i- chen, dem "Fat Mexican", das als Wappen der "Bandidos" dient (vgl. Bock, aaO), um ein Kennze ichen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG: Nach dem Willen der Personen, die es tragen, bringt es die Identifikation - auch - mit den jeweiligen Ortsvereinen zum Ausdruck, die als regionale Chapter der "Bandidos - Bewegu ng" agieren und sowohl für sich genommen, als auch als Teil der "Bandidos" als Einheit wahrgenommen we r- den wollen. Aber auch der Schriftzug "Bandidos" erfüllt die Voraussetzungen eines Kennzeichens: Zwar ist der Name einer Vereinigung oder eines Vereins al s solcher - sofern nicht besondere Umstände hinzutreten - nach der Rech t- sprechung des Senats kein Kennzeichen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09, BGHSt 54, 61, 66 f. mwN). Etwas anderes gilt indes, wenn er eine bestimmte Formgebung erfahren h at, etwa in signifikanten Schriftzügen dargestellt wird, und sich deshalb als Erkennungszeichen darstellt, das einen den beispielhaft aufgeführten Kennzeichen entsprechenden Symbolcharakter aufweist (BGH aaO, S. 6 7 f. mwN; MüKoStGB/Heinrich, aaO). So verhä lt es sich hier: Der Aufnäher mit dem "Bandidos" - Schriftzug ist sowohl was die Far b- 14 - 10 - gebung, die ausgewählte Schriftart mit den Großbuchstaben und die Formg e- bung betrifft, darauf ausgelegt, als einheitliches Erkennungszeichen mit Wi e- dererkennungswert zu wirk en; insoweit verfolgen die Träger dieses Aufnähers damit die gleichen Zwecke wie mit dem Tragen des Mittelabzeichens (vgl. Bock , aaO). Zu Recht ist das Landgericht deshalb davon ausgegangen, dass der Namensschriftzug in dieser Form aufgrund der beschrieben en Gestaltung und des damit verbundenen signifikanten Erscheinungsbildes ein Abzeichen im Sinne des Kennzeichenbegriffs darstellt (aA Albrecht/Braun, NJOZ 2014, 1481, 1482, die einen entsprechenden Symbolgehalt der Schriftzüge von Moto r- radclubs ohne nähere Begründung verneinen). Ob er sich auch als Unifor m- stück im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erweist (so OLG Hamburg, U r- teil vom 7. April 2014 - 1 - 31/13 Rev, NJOZ 2014, 1487, 1488 f. für den Schrif t- zug "HELLS ANGELS"), kann deshalb ebenso offen bleiben , wie die von der Strafkammer verneinte Frage, ob auch die Aufnäher "MC" und "1%" Kennze i- chen im Sinne des Vereinsrechts darstellen (vgl. insoweit auch Bock , aaO). bb) Zutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, die Kennze i- cheneigenschaft best ehe hinsichtlich beider Abzeichen jeweils für sich geno m- men; insbesondere ist nicht auf das Zusammenspiel von Vorder - und Rückseite der Weste als Ganzes (so aber LG München, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 23 Qs 91/02, www.zvr - , Dok. 7/2015; LG V erden, Beschluss vom 11. August 2003 - 1 Qs 161/03, www.zvr - o nline .com, Dok. 8/2015; wohl auch LG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 26 Qs 464/01, StraFo 2002, 407) oder auch nur auf das Ensemble sämtlicher Abzeichen auf der Rückseite der Weste (sog enanntes Rückenpatch, so aber Albrecht/Braun aaO; Albrecht, HRRS 2015, 167, 169; vgl. insoweit aber auch BT - Drucks. 14/7386 [neu], S. 49) abzustellen: Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG nennt als Kennzeichen insbesondere Abzeichen, so dass zur B eantwortung der Frage, 15 - 11 - ob Kennzeichen eines verbotenen Vereins verwendet wurden, die einzelnen Abzeichen des verbotenen Vereins mit den verwendeten zu vergleichen sind (OVG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 22. März 2005 - 12 a 12101/04, juris Rn. 19; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 160; OLG Hamburg, Urteil vom 7. April 2014 - 1 - 31/13 Rev, NJOZ 2014, 1487, 1488; Groh, aaO, § 9 Rn. 6 f.; Rau/Zschieschack, NStZ 2008, 131, 133). Die Gege n- auffassung verkennt in diesem Zusammenhang wiederum, dass mit der B e- rücksichtigung vorrangig des Zusammenspiels der einzelnen Abzeichen oder Symbole auf außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwe n- dung abgestellt würde, die - wie dargelegt - bei der Prüfung der Kennzeichene i- genschaft unberücksichtigt zu bleiben haben. Soweit die Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 3 VereinsG ebenfalls auf die "Zusammenstellung charakteristischer Elemente" abstellt, geschieht dies unter der Prämisse, dass von einem Ken n- zeichen eine die Vereinigung charakter isierende Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgehen müsste (BT - Drucks. 14/7386 [neu], S. 49). Dieser rechtlich unzutreffende Maßstab ist indes - wie dargelegt - nicht anzuwenden. Da für die Prüfung der Kennzeicheneigenschaf t auf die einzelnen Abze i- chen abzustellen ist, stellt sich die Frage nicht, ob durch die Hinzufügung einer abweichenden Ortsbezeichnung ein zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG entstanden sein kann (so aber BayObLG, Urteile vom 23. September 2003 - 4St RR 104/03, juris Rn. 14 f.; vom 8. März 2005 - 4St RR 207/04, BayObLGSt 2004, 180, 181; kritisch ins o- weit Stegbauer, NStZ 2014, 621, 622). Aus diesem Grund ist hier auch keine weitere Prüfung geboten, ob ein solches zu m Verwechseln ähnliches Kennze i- chen gegebenenfalls mit dem einer legalen Organisation identisch ist und de s- halb eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG ausscheiden 16 - 12 - könnte (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 5 Kennzeichen 1). b) Nach den genannten Maßstäben erweist sich sodann allerdings die Auffassung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft, die Angeklagten hätten, o b- wohl auf ihren Westen jeweils der "Fat Mexican" un d der Bandidos - Schriftzug angebracht war, keine Kennzeichen (auch) der beiden verbotenen Chapter g e- tragen, weil nicht zusätzlich als untere Abgrenzung des Ensembles auf der Rückseite ihrer Westen - wie bei den Mitgliedern dieser Chapter - der Schrif t- zug mi t der Ortsbezeichnung "Probationary N . " oder der Landesb e- zeichnung "Germany" aufgenäht war. aa) Hiermit setzt sich die Strafkammer zunächst in Widerspruch zu dem von ihr zutreffend erkannten rechtlichen Ausgangspunkt, dass die Kennze i- cheneig enschaft sich nach dem Symbolgehalt des einzelnen Emblems oder Schriftzuges richtet, nicht aber nach demjenigen des Zusammenspiels der ei n- zelnen Bestandteile des "Rückenpatches". bb) Das Abstellen auf die Ortszusätze als mitprägende Elemente gerade der Kennzeichen der verbotenen Vereine (in diesem Sinne auch BayObLG, Urteil vom 23. September 2003 - 4St RR 104/03, juris Rn. 15 f; s. auch OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 161) trägt zudem den Besonderheiten des Falles nic ht Rechnung: Ungeachtet ihrer org a- nisatorischen und vereinsrechtlichen Selbständigkeit sind die Chapter nach den Feststellungen des Landgerichts Teilorganisationen einer weltweiten "Bew e- gung", der "Bandido - Nation". Sie tragen den auf den Rückseiten der Wes ten angebrachten "Bandidos" - Schriftzug und das Mittelabzeichen des "Fat Mex i- can", um damit ihre Zugehörigkeit zu dieser Organisation zum Ausdruck zu bringen. Diese beiden Embleme, von denen insbesondere das gleichsam als 17 18 19 - 13 - Wappen dienende Mittelabzeichen wel tweit einzigartig ist, sind nach dem G e- samteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - 3 StR 60/05, BGHR StGB § 86a Abs. 2 Satz 2 Kennzeichen 2) die Kennzeichen, die das Erscheinungsbild a uch der verbotenen Vereine maßgeblich prägten; eines zusätzlichen Hinweises gerade auf die verbotenen Chapter bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob es sich um deren Kennzeichen handelte, nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGH St 52, 364 zu § 86a StGB). cc) Letztlich kommt es für die Frage der Kennzeicheneigenschaft entg e- gen der Auffassung des Landgerichts auch nicht darauf an, welches Chapter in Deutschland zuerst gegründet wurde. Wie oben dargelegt ist es für den Ken n- zeiche nbegriff nicht von Bedeutung, ob das Kennzeichen auch von einer nicht verbotenen Gruppierung verwendet wird (etwa dem zuerst gegründeten Cha p- ter G . ) und von dem verbotenen Verein (etwa dem Chapter N . ) lediglich übernommen worden ist , weil damit wiederum auf außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung abgestellt würde, die indes nicht zu berücksichtigen sind. c) Dennoch erweist sich der Freispruch der Angeklagten im Ergebnis als richtig. aa) Nach der Rechtspre chung des Senats zu § 86a StGB scheidet ein tatbestandliches "Verwenden" des Kennzeichens einer verbotenen Organisat i- on aus, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Benutzung des Ken n- zeichens eindeutig ergibt, dass diese dem Schutzzweck der Norm nicht zuw ider läuft. Die aufgrund der weiten Fassung erforderliche restriktive Auslegung des Tatbestands setzt mithin nicht beim Kennzeichenbegriff an, weil eine solche Tatbestandseinschränkung mit dem Schutzzweck der Norm nicht in Einklang 20 21 22 - 14 - stünde, sondern bei dem Tatbestandsmerkmal des "Verwendens" (BGH, B e- schluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 373 ff.; so schon BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71, BGHSt 25, 30, 32 f.). Bei der Prüfung, ob die Verwendung eines Kennzeichens auch einer v erbotenen Org a- nisation dem Schutzzweck des § 86a StGB eindeutig nicht zuwiderläuft, kann in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden; denn dieses lässt bei isoliertem Gebrauch meist gerade nicht erke n- nen, ob es a ls Kennzeichen der verbotenen Organisation oder zu anderen, nicht zu beanstandenden Zwecken verwendet wird. Vielmehr ist den Anford e- rungen, die die Grundrechte etwa der Meinungsfreiheit aber auch der allgeme i- nen Handlungsfreiheit an eine verfassungskonform e Auslegung des Tatb e- stands stellen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen U m- stände des Falles ermittelt wird. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm in seinen obe n dargestellten Ausprägungen eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als solches der verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Sind die äuß e- ren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 375 f.). Diese Grundsätze sind auf die Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG zu übertragen. Wie in § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch hier der o b- jektive Tatbestand erfüllt, wenn Kennzeichen des verbotenen Vereins verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Es besteht - wie dargelegt - keine Veranlassung, den identischen Begriff des Kennzeichens im Vereins G anders auszulegen, als in der verfassungswidrige Organisationen betreffenden Strafvorschrift. Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Ve r- 23 - 15 - einsG stellt sich dann aber auch in gleicher Weise als weit gefasst dar, so dass auch hier - nicht zuletzt mit Bl ick auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG - eine Auslegung geboten ist, nach der dem Schut z- zweck des Vereinsverbots eindeutig nicht zuwiderlaufende Kennzeichenve r- wendungen vom Tatbestand auszunehmen sind. Insoweit ist für Fälle wie den vorliegenden zudem in den Blick zu nehmen, dass das Vereinsverbot gerade nicht die - national oder gar weltweit - agierende Dachorganisation - hier der "Bandidos" - betrifft, sondern allein regionale Unterabteilungen, deren Zwecke den Strafgesetze n zuwiderliefen; für die "nationale Hauptgruppe" Deutschland oder gar für die "Bandidos" insgesamt ist eine solche Rechtsfeindlichkeit nicht festgestellt. Dementsprechend sind die übrigen Chapter der "Bandidos" nicht verb o- ten; sie tragen aber gleicherm aßen mit dem Schriftzug "Bandidos" und dem "Fat Mexican" Kennzeichen ihrer Vereine, die auch Kennzeichen der beiden verbotenen Chapter waren. Durch die Hinzufügung einer eindeutig auf ein nicht verbotenes Chapter hinweisenden Ortsbezeichnung - wie hier "D . " und "U . " - ergibt sich aus dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der Ken n- zeichenverwendung aber eindeutig, dass die Angeklagten den Schriftzug "Bandidos" und das Mittelabzeichen des "Fat Mexican" gerade nicht als Ken n- zeichen der verbotenen Chap ter verwendeten, sondern als Kennzeichen ihrer eigenen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsvereine. Eine Strafba r- keit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG scheidet mithin aufgrund der fe h- lenden Verwendung der Kennzeichen der verbotenen Verein e durch die Ang e- klagten aus. 24 - 16 - bb) Kein anderes Ergebnis ergibt sich mit Blick auf die Vorschrift des § 9 Abs. 3 VereinsG (unbeschadet dessen, dass das Verbot des Chapters A . noch nicht bestandskräftig ist und daher § 9 Abs. 3 VereinsG im Hinblick a uf Kennzeichen dieses Chapters von vornherein nicht zur Anwendung gelangen soll, vgl. BT - Drucks. 14/7386 [neu], S. 49). Insoweit gilt: (1) Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Regelung in der Pr a- xis aufgetretene Unklarheiten über die Reichweite des - polizeirechtlichen - Kennzeichenverbots in Fällen beseitigen, in denen mehrere Vereine das gle i- che Erscheinungsbild und die Zielsetzung teilen, aber nur einer von ihnen ve r- boten wird; Anlass für die beabsichtigte Klarstellung war die Frage, ob der i m Wesentlichen gleiche Kennzeichen verwendende äußere Auftritt nicht verbot e- ner Schwestervereine unter Beifügung unterscheidender Orts - oder Untergli e- derungsbezeichnungen unter das Kennzeichenverbot des § 9 VereinsG fällt (BT - Drucks. 14/7386 [neu], S. 49). Durch die Fassung des § 9 Abs. 3 VereinsG kommt - unbeschadet einiger Missverständlichkeiten der Gesetzesbegründung (siehe oben) - hinreichend zum Ausdruck, dass Kennzeichen, denen Orts - oder Untergliederungsbezeichnungen beigefügt werden, aus der Sicht d es Geset z- gebers als solche anzusehen sind, die "in im Wesentlichen gleicher Form" ve r- wendet werden. Durch die Regelung in § 9 Abs. 3 VereinsG sollte zudem vermeintlich "klargestellt" werden, dass - bei Vorliegen der weiteren, einschränkenden V o- raussetzu ngen - die Verbotsnorm des § 9 Abs. 1 VereinsG auch für Kennze i- chen eines verbotenen Vereins gelte, die von nicht verbotenen Teilorganisati o- nen oder Vereinen verwendet werden; eine Erweiterung des Kennzeichenve r- bots sei damit nicht verbunden (vgl. BT - Druck s. 14/7386 [neu], S. 48 f.). Zu e i- ner etwaigen Strafbarkeit der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vere i- 25 26 27 - 17 - ne "in im Wesentlichen gleicher Form" verhält sich die Gesetzesbegründung nicht. (2) Gleichwohl wird vertreten, die Regelung des § 9 Abs. 3 Verein sG sei auch im Rahmen der Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG zur A n- wendung zu bringen, obwohl letztere - anders als etwa § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG - nicht auf den Verbotstatbestand verweist. Da - ebenfalls ohne au s- drücklichen Verweis - die Verwendung von Kennzeichen verbotener Verein i- gungen nach § 9 Abs. 1 VereinsG unter die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG falle und mit der Regelung in § 9 Abs. 3 VereinsG eine Erweiterung des Kennzeichenverbots nicht verbunden sei, gelte die Strafvo r- schrift auch in den Fällen der "in im Wesentlichen gleicher Form" verwendeten Kennzeichen (BayObLG, Urteil vom 23. September 2003 - 4St RR 104/03, juris Rn. 16 f.; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 160; Stegbauer, NStZ 2014, 621, 622 f.; Rau/Zschieschack, NStZ 2008, 131, 134; aA LG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 537 Qs 104/02, StraFo 2003, 30; Groh, aaO, § 9 Rn. 12; MüKoStGB/Heinrich, aaO, § 20 VereinsG Rn. 104; Albrecht/Braun, NJOZ 2014, 1481, 1483; Mayer, Kriminali s- tik 2014, 236, 240). Der von der Gegenauffassung befürworte t en einschrä n- kenden Auslegung stehe zudem der Wille des Gesetzgebers des Terrorismu s- bekämpfungsgesetzes entgegen, nach dem das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verboten er Vereine gerade nicht eingeschränkt, sondern effekt i- ver ausgestaltet werden sollte (OLG Celle aaO; Bock, HRRS 2012, 83, 84 f.; vgl. BT - Drucks. 14/7 3 86 [neu], S. 49). (3) Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. 28 29 - 18 - Der Grundsatz "Keine Straf e ohne Gesetz", der wortgleich in § 1 StGB und in Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegt ist, soll einerseits sicherstellen, dass jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist; and e- rerseits wird dadurch gewährleistet, dass der Gesetzgeber, nicht aber die vol l- ziehende oder die Recht sprechende Gewalt darüber entscheidet, welches Verhalten strafbar ist (st. Rspr. ; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 519/10, NVwZ 2012, 504, 505 mwN). Für die Rechtsprechung folgt daraus ei n Verbot strafbegründender oder strafverschä r- fender Analogie, wobei Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu ve r- stehen ist; vielmehr wird jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (BVerfG, Be schluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361, 362 mwN). Nach diesen Maßstäben könnte die Regelung des § 9 Abs. 3 VereinsG nur dann bei der Prüfung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG zur Anwe n- dung gelangen, wenn damit eine Erweiterung d er Strafbarkeit nach dieser Vo r- schrift nicht verbunden wäre. Gerade dies ist indes der Fall: Nach der - wie dargelegt - gebotenen restriktiven Auslegung des Tatb e- standsmerkmals des "Verwendens" sind die Fälle, in denen Mitglieder eines nicht verbotenen Schwestervereins unter Beifügung unterscheidender Orts - oder Untergliederungsbezeichnungen die Kennzeichen eines verbotenen Ve r- eins tragen und die der Gesetzgeber bei der Einführung von § 9 Abs. 3 Ve r- einsG im Blick hatte, von der Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG gerade nicht erfasst. Die Anwendung der polizeirechtlichen Regelung im Ra h- men der Strafvorschrift würde dieses Ergebnis - wenn auch nur unter der ei n- schränkenden Voraussetzung, dass die selbständigen Schwestervereine die "Zielrichtung des verbotenen Vereins" teilen - indes umkehren; sie hätte damit 30 31 32 - 19 - strafbarkeitserweiternden Charakter. Da der Gesetzgeber § 9 Abs. 3 VereinsG in der Strafnorm - insbesondere auch in § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG - nicht in Bezug genommen und damit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch das Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine "in im Wesentlichen gle i- cher Form" der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG unterwo r- fen wissen wollte, kommt eine unmittelbare Anwendung der polizeirechtlic hen Regelung nicht in Betracht; aufgrund des Analogieverbots verbietet sich für die Strafgerichte auch eine das Merkmal des "Verwendens" nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG erweiternde Auslegung der Strafvorschrift, die die Regelung des § 9 Abs. 3 Verei nsG berücksichtigt. Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, die Strafvo r- schrift des § 20 Abs. 1 VereinsG sei verwaltungsakzessorisch (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 36 zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Vere insG), so dass die verwaltungsrechtlichen Vorgaben bei der Auslegung der Strafvorschrift zwingend berücksichtigt werden müssten (in di e- sem Sinne aber wohl Stegbauer, NStZ 2014, 621, 623). Denn jedenfalls der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG enthält in sich alle Merkmale der Strafbarkeit und regelt etwa das Verbreiten der Kennzeichen (ohne Ei n- schränkung strafbar) abweichend von dem polizeirechtlichen Kennzeichenve r- bot des § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (Verbreiten von Kennzeichen nur verboten, we nn sie in Schriften, Ton - oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen geschieht). Der Regelungsgehalt von § 9 VereinsG unterscheidet sich von de m- jenigen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG etwa auch insoweit, als die Ve r- wendung von Kennzeichen eines mit einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG belegten ausländischen Vereins nicht nach § 9 VereinsG polizeirechtlich verboten ist, gleichwohl von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG aber unter Strafe gestellt wi rd. Der Geset z- 33 - 20 - geber hat zudem durch die ausdrücklichen Verweise in § 20 Abs. 1 Satz 2 Ve r- einsG auf die Sozialadäquanzklausel in § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG sowie auf § 9 Abs. 2 VereinsG deutlich gemacht, dass er die Strafbarkeit in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG eigenständig geregelt und nicht als rein akzessorische Pönalisierung des Verstoßes gegen ein polizeirechtliches Kennzeichenverbot ausgestaltet hat. (4) Nach alledem kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob und geg e- benenfalls unter welchen Vora ussetzungen das Merkmal des "Teilens der Zie l- richtung" im Sinne von § 9 Abs. 3 VereinsG erfüllt ist (vgl. dazu OVG Rhei n- land - Pfalz, Urteil vom 22. März 2005 - 12 a 12101/04, juris Rn. 17; Groh, aaO, § 9 Rn. 11; Rau/Zschieschack, NStZ 2008, 131, 134; Mayer, Kriminalistik 2014, 236, 238; Albrecht/Braun, NJOZ 2014, 1481, 1483; Albrecht, HRRS 2015, 167, 173, die davon ausgehen, das Merkmal des Teilens der "Zielrichtung des ve r- botenen Vereins" müsse sich auf diejenigen Ziele beziehen, die zum Verein s- verbot gefüh rt hatten und letztlich auch zum Verbot des Schwestervereins fü h- ren könnten; kritisch insoweit aber zugleich Rau/Zschieschack aaO; Mayer aaO, weil diese Auslegung des Merkmals dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Regelung, die Kennzeichen verbotener Vereine effektiv aus der Ö f- fentlichkeit zu verbannen , nicht gerecht werde). Denn dies kann nach geltender 34 - 21 - Gesetzeslage nur für die Frage von Bedeutung sein, ob den Angeklagten bzw. anderen Mitgliedern nicht verbotener Chapter das Tragen der Westen mit de n Kennzeichen (auch) der verbotenen Vereine polizeirechtlich verboten und di e- ses Verbot gegebenenfalls im Wege eines Verwaltungsvollstreckungsverfa h- rens durchgesetzt werden kann. Becker Pfister RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher g ehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol
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