ECLI:DE:BGH:2017:090317B3STR33.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 33/17 vom 9. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhö rung des Beschwerdeführers am 9. März 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. August 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und sichergestellte Bet äubungsmittel eingezogen. Zu der dagegen gerichteten Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift vom 1. Februar 2017 ausgeführt: "Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmi t- tel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt, dass sie auf Rechtsmittel verzichten. Vor Erklärung dieses Verzichts war die Hauptverha ndlung für die Dauer von fünf Minuten unterbrochen worden (11.40 Uhr bis 11.45 Uhr). Nach dem Rechtsmi t- telverzicht des Angeklagten erklärte der Sitzungsvertreter der Staat s- anwaltschaft ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Alle Verzichtserklärungen wurden vorgel esen und genehmigt (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll Bd. II Bl. 192). 1 - 3 - 2. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des als Prozesserkl ä- rung grundsätzlich unwiderruflichen und unanfechtbaren Rechtsmitte l- verzichts des Angeklagten führen könnten, liegen nich t vor. Weder lag dem Urteil eine Verständigung zugrunde (vgl. Hauptverhandlungspr o- tokoll a.a.O.), noch gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Wi l- lensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe des Rechtsmittelve r- zichts. Soweit der Angeklagte behauptet, er sei nach dem Urteil 'unter Schock' gestanden und habe 'nicht klar denken können', was letzten d- lich zum missverständlichen Verzicht geführt habe, so stellt dieser Vortrag die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht in Frage. Denn auch ein in emotionale r Aufgewühltheit erklärter Rechtsmitte l- verzicht ist wirksam (vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534). Eine Verhan d- lungsunfähigkeit des Angeklagten wird insoweit weder vorgebracht, noch gibt es hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Insbesondere hatte der Angeklagte wäh rend der protokollierten U n- terbrechung der Hauptverhandlung auch hinreichend Gelegenheit, sich vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts mit seinem Verteidiger zu besprechen (vgl. BGHSt 45, 51, 57 m.w.N.)." Dem schließt sich der Senat an. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 2
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