BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 332/03 vom22. September 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer ErpressungDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBückeburg vom 28. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer erscheinen nichtunbedenklich, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sicheine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straf-taten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen läßt (BGHR StGB § 46Abs. 1 Generalprävention 6); sie haben sich jedoch hier ersichtlich we-der auf die Strafrahmenwahl noch auf das Strafmaß zum Nachteil desAngeklagten ausgewirkt. Dies gilt ebenso für den vom Landgericht nichtausdrücklich erwähnten Aspekt der besonderen Haftempfindlichkeit desAngeklagten.Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy