BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 332/07 vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. September 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 18. April 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die R374ge der Verletzung von 247 244 Abs. 3 StPO ist jedenfalls unbegr374ndet, weil das Landgericht den Beweisantrag ohne Rechtsfehler als f374r die Entscheidung ohne Bedeutung zur374ckgewiesen hat. Im 334brigen hat das Landgericht den unter Be-weis gestellten Umstand, dass das Sakko des Angeklagten ein Massenprodukt war, bei seiner Beweisw374rdigung zur T344terschaft des Angeklagten ausdr374cklich ber374ck-sichtigt, so dass das Urteil auf einer fehlerhaften Zur374ckweisung keinesfalls beruhen k366nnte. Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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