BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 332/09 vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 1. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO, 247 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. April 2009 wird verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in vier F344llen, wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn F344llen sowie wegen Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1 1. Allerdings begegnet es in den F344llen II. 2 bis 5, 7 bis 9, 14 und 15 der Urteilsgr374nde durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer eine Strafmilderung gem344337 247 31 Nr. 1 BtMG nicht er366rtert hat. Nach den Fest-stellungen hat die Angeklagte in diesen F344llen Angaben zu Abnehmern und verkauften Mengen gemacht, die bereits vorliegende Ermittlungsergebnisse 2 - 3 - "erh344rteten". Dass den Strafverfolgungsbeh366rden die Identit344t der Abnehmer und die Tatumst344nde bereits vor der Aussage der Angeklagten sicher bekannt waren, hat das Landgericht, anders als in den F344llen 1 und 6 der Urteilsgr374nde, nicht festgestellt. 2. Zwar ist nicht auszuschlie337en, dass die Bemessung der zugeh366rigen Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht ausgesprochenen Strafen angemessen sind (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 3 Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (BVerfG NStZ 2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollst344ndiger und aktuel-ler Strafzumessungssachverhalt zur Verf374gung. Die Angeklagte hatte im Hin-blick auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift auch Gelegenheit, im Revisionsverfahren zu der beabsichtigten Entscheidung nach 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen. 4 Unter Abw344gung der f374r die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-stellungen h344lt der Senat insbesondere mit Blick auf die Handelsmengen von 200 und 400 g Marihuana die vom Landgericht in den F344llen II. 2 bis 4 und 7 bis 9 der Urteilsgr374nde ausgesprochenen milden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten auch innerhalb eines gem344337 247 31 BtMG aF, 247 49 Abs. 2 StGB (vgl. Art. 316 d EGStGB; BGBl 2009 I 2288) gemilderten Strafrahmens des 247 29 a Abs. 2 StGB f374r angemessen. Entsprechendes gilt f374r die im Falle II. 5 der Urteilsgr374nde festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Bemessung die Strafkammer rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des 247 29 a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Diese Strafe ist angesichts der von der An- 5 - 4 - geklagten in Verkehr gebrachten Menge von 2 kg Marihuana ebenfalls ange-messen. In den F344llen 14 und 15 der Urteilsgr374nde, in denen der keiner Milderung nach 247 49 Abs. 2 StGB zug344ngliche Strafrahmen des 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Anwendung findet, sind in Anbetracht der Handelsmengen von jeweils 100 g Marihuana Einzelstrafen von jeweils drei Monaten auch dann angemessen, wenn strafmildernd nicht nur das Bem374hen um Aufkl344rung, sondern dar374ber hinaus der Eintritt eines Aufkl344rungserfolgs ber374cksichtigt wird. 6 3. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 7 Sost-Scheible RiBGH Pfister befindet Hubert sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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