BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 332/10 vom 13. Januar 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja __________________________________ StPO 247 100g, TKG 247247 113a, 113b Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M344rz 2010 (1 BvR 256/08 u.a.) hat der Erhebung von Telekommunikationsdaten und deren 334bermittlung zum Zweck der Strafverfolgung w344hrend der Geltungsdauer und nach Ma337gabe der einstweiligen Anordnung vom 11. M344rz 2008 nicht nachtr344glich die Rechtsgrundlage entzogen. Die Verwendung solcher Daten im Strafverfahren durch ihre Einf374hrung in die Haupt-verhandlung und Verwertung im Rahmen der Urteilsfindung bleibt auch nach dem 2. M344rz 2010 rechtm344337ig. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 332/10 - LG Hannover - 2 - in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dessen hier-gegen gerichtete Revision r374gt allgemein die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Sie bleibt ohne Erfolg. 1 N344herer Er366rterung bedarf lediglich die R374ge, das Landgericht habe Ver-kehrsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten zu Unrecht zu seinen Lasten 2 - 5 - verwertet; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. I. Der R374ge liegt zugrunde: 3 1. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am 2. November 2009 nach 19.00 Uhr in die Wohnung des kurzzeitig abwesenden Zeugen E. in S. , wo er mit dessen Einverst344ndnis bis zum Vortage ge-wohnt hatte. Er wollte die Wohnung durch Brandlegung zerst366ren. Um fahrl344s-siges Handeln des Zeugen vorzut344uschen, schaltete er in der K374che eine Herdplatte an, auf die er einen nicht mehr feststellbaren Gegenstand legte. So-dann setzte er in der Schlafecke des Wohnraums neben dem Bett Materialien unbekannter Beschaffenheit in Brand. Das Feuer griff, wie vom Angeklagten beabsichtigt, auf das Bett 374ber; Hitzesch344den und Rauchgasablagerungen machten die gesamte Wohnung unbenutzbar. Um 19.39 Uhr verst344ndigte eine Nachbarin die Feuerwehr. W344hrend der L366scharbeiten erschien der Angeklagte und erkl344rte einem anwesenden Polizeibeamten, er sei gekommen, um Medi-kamente zu holen, die er bei seinem Auszug zur374ckgelassen habe. 4 2. Der Angeklagte, der nach seinem Auszug aus der Wohnung des Zeu-gen ein Hotelzimmer in Hannover bezogen hatte, hat sich dahin eingelassen, er sei erstmals nach Beginn der L366scharbeiten am Geb344ude eingetroffen. Um die von ihm ben366tigten Medikamente zu holen, habe er die Bahn um 18.55 Uhr ab Hannover genommen, k366nne also nicht schon zur Zeit der Brandentstehung in S. gewesen sein. Diese Einlassung hat das Landgericht f374r widerlegt gehalten. Dabei hat es sich unter anderem darauf gest374tzt, dass das Mobiltele-fon des Angeklagten bereits ab 19.00 Uhr mehrfach an einem zwischen der Wohnung des Zeugen und dem Bahnhof S. stehenden Funkmast einge- 5 - 6 - loggt war, und zwar um 19.00 Uhr und 19.02 Uhr in einem Abstrahlbereich in Richtung Bahnhof und um 19.36 Uhr und 19.37 Uhr in einem Abstrahlbereich, der die Wohnung des Zeugen erfasst. 3. Die Erhebung der beim Diensteanbieter (247 3 Nr. 6 Buchst. a TKG) ge-speicherten Verkehrsdaten des Mobiltelefonanschlusses hatte das Landgericht durch Beschluss vom 15. Februar 2010 mit der Begr374ndung angeordnet, der Angeklagte sei einer Katalogtat nach 247 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. s StPO ver-d344chtig. Ohne die Datenerhebung, welcher der Angeklagte zugestimmt habe, werde die Aufkl344rung seines Aufenthalts zur Tatzeit wesentlich erschwert. Aus den mitgeteilten Daten fertigte die ermittelnde Polizeidienststelle eine Tabelle, die in der Hauptverhandlung am 26. Februar 2010 in Augenschein genommen und, soweit hier von Bedeutung, verlesen wurde. Im Fortsetzungstermin am 4. M344rz 2010 ordnete der Vorsitzende die Vernehmung der f374r die Datenaus-wertung zust344ndigen Beamten an. Unter Hinweis auf das am 2. M344rz 2010 er-gangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu 247247 113a TKG, 100g StPO (1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833) widersprach die Verteidigerin nunmehr der Verwertung der erhobenen Daten. Durch nachfolgenden Gerichtsbeschluss best344tigte das Landgericht die Anordnung des Vorsitzenden und f374hrte zur Be-gr374ndung aus, die Datenerhebung sei von der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. M344rz 2008 - 1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1; im Folgenden bis zur Entscheidung in der Hauptsache [Urteil vom 2. M344rz 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833] verl344ngert) gedeckt gewesen. Gegenstand des Verfahrens sei eine schwere Straftat, so dass das Strafverfolgungsinteresse Vorrang vor dem Schutz des Grundrechts des Ange-klagten aus Art. 10 GG habe. 6 - 7 - II. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers hat das Landgericht die Verkehrsdaten des Mobiltelefonanschlusses zu Recht verwertet. Die Ge-winnung der Beweise weist keinen Rechtsfehler auf (1.); die auf dieser recht-m344337igen Grundlage beruhende Beweisverwendung durch Einf374hrung der Daten in die Hauptverhandlung und deren Verwertung im Rahmen der Beweisw374rdi-gung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (2.). 7 1. Die am 15. Februar 2010 angeordnete Erhebung der Verkehrsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten und damit einhergehend deren 334bermittlung an die Strafverfolgungsbeh366rden durch den Diensteanbieter war rechtm344337ig (247 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO; 247 113a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c, Abs. 5 TKG). 8 a) Allerdings hat sich der Senat nach Einsicht in die vom Anbieter auf Anordnung des Landgerichts erteilte Auskunft im Wege des Freibeweises da-von 374berzeugt, dass dieser - entsprechend der begleitenden Mitteilung - jeden-falls die Standortdaten lediglich noch aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung nach 247 113a TKG vorgehalten und f374r eigene Zwecke nicht mehr ben366tigt hat; hierf374r spricht auch bereits der Zeitablauf (vgl. KMR/B344r, StPO, Vor 247 100a Rn. 24, 26a [Stand: August 2010]). Ebenso ergibt die 334berpr374fung der mitgeteilten Datens344tze, dass diese, anders als vom Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift angenommen, nur im Zusammenhang mit Kommunikationsvorg344n-gen gespeichert waren (247 113a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c, Abs. 5 TKG). 9 b) Zutreffend ist das Landgericht indes davon ausgegangen, dass die besonderen Voraussetzungen, an die das Bundesverfassungsgericht in seiner einstweiligen Anordnung vom 11. M344rz 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) die 334bermittlung von allein nach 247 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten (247 3 10 - 8 - Nr. 30 TKG) gekn374pft hatte, vorliegend erf374llt waren. Gegenstand des Verfah-rens ist eine Katalogtat im Sinne von 247 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. s StPO. Nach den Tatumst344nden wiegt sie auch im Einzelfall schwer (247 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Nicht zu beanstanden ist auch die vom Landgericht im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 366 f.) gewonnene Einsch344tzung, dass die Er-forschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert gewesen w344re (247 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO). c) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M344rz 2010 hat der Erhebung solcher Daten und deren 334bermittlung zum Zwecke der Strafverfol-gung w344hrend der Geltungsdauer und nach Ma337gabe der einstweiligen Anord-nung vom 11. M344rz 2008 nicht nachtr344glich die Rechtsgrundlage entzogen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Hauptsacheentscheidung vom 2. M344rz 2010 zwar die 247247 113a, 113b TKG insgesamt und 247 100g Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit wegen Versto337es gegen Art. 10 Abs. 1 GG f374r nichtig erkl344rt, als da-nach Verkehrsdaten nach 247 113a TKG erhoben werden d374rfen. Dadurch wird jedoch die Rechtm344337igkeit des von der einstweiligen Anordnung gedeckten, in der Datenerhebung und -374bermittlung liegenden und insoweit abgeschlossenen Grundrechtseingriffs nicht ber374hrt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, Rn. 18 [nicht tragend]; OLG Hamm, Beschl374sse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG M374nchen, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/B344r, 247 100g Rn. 40a StPO [Stand: August 2010]; Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 319 f.; aA, allerdings ohne n344here Begr374ndung, Blankenburg, MMR 2010, 587, 590; Gercke, StV 2010, 281, 283). Einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, die gesetzliche Regelungen vorl344ufig aussetzt, au337er Kraft setzt oder modifiziert, kommt aus der Natur der Entscheidung Gesetzeskraft zu (Maunz/Schmidt- 11 - 9 - Bleibtreu/Klein/Bethge/Gra337hof, BVerfGG, 247 32 Rn. 173, 190 [Stand: Juli 2002]); sie wird dementsprechend im Bundesgesetzblatt ver366ffentlicht (vgl. hier BGBl. I 2008, 659, 2239; 2009, 3704). Ungeachtet dessen, dass eine nachfol-gende Feststellung der Nichtigkeit der Norm (247 78 BVerfGG) auf den Zeitpunkt deren Inkrafttretens zur374ckwirkt (vgl. L366wisch, JZ 1961, 731 f.), schafft eine sol-che einstweilige Anordnung gesetzesvertretendes 334bergangsrecht und regelt die Rechtslage f374r die Zeit ihrer Geltung endg374ltig (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Gra337hof, aaO 247 32 Rn. 8 f.). Rechtsakte auf der Grund-lage und w344hrend der Geltung einer vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung behalten deshalb unabh344ngig vom Inhalt der sp344teren Hauptsacheentscheidung grunds344tzlich ihren rechtlichen Bestand (aaO Rn. 175). Dies findet auch Best344tigung in der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts, wonach Wahlen, die auf der Grundlage einer die Vorschriften des Wahlrechts modifizierenden einstweiligen Anordnung stattfinden, auch f374r den Fall einer abweichenden Hauptsacheentscheidung als g374ltig erachtet wer-den (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 u.a., BVerfGE 82, 353, 370; Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 BvF 2/89, BVerfGE 81, 53, 56). 2. Die Verwertung der rechtm344337ig gewonnenen Beweise durch die Straf-kammer erweist sich mit Blick sowohl auf das verfassungs- als auch das ein-fachrechtliche Regelungsgef374ge ebenfalls als rechtsfehlerfrei (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Beschl374sse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG M374nchen, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/B344r, StPO, 247 100g Rn. 40a [Stand: August 2010]; Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 320). Die Einf374hrung der 374bermittelten Daten in die Hauptver-handlung sowie deren Verwertung im Rahmen der Urteilsfindung waren insbe-sondere nicht deshalb unzul344ssig, weil nach neuerem verfassungsrechtlichen Verst344ndnis jede weitere Verwendung erhobener Daten als eigenst344ndiger 12 - 10 - Grundrechtseingriff zu werten und die Rechtsgrundlage f374r die Erhebung und 334bermittlung der Daten zum Zeitpunkt der Beweisverwertung vom Bundesver-fassungsgericht durch seine Hauptsacheentscheidung vom 2. M344rz 2010 f374r nichtig erkl344rt worden ist. Im Einzelnen: a) Selbst bei rechtswidriger Beweisgewinnung ist dem Strafverfahrens-recht ein allgemein geltender Grundsatz dahin fremd, dass jeder Versto337 gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Vielmehr ist in diesen F344llen 374ber die Verwertung der Beweise je nach den Umst344nden des Einzelfalles unter Abw344gung aller ma337geblichen Ge-sichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesent-liches Prinzip des Strafverfahrensrechts - den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind - einschr344nkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Aus-nahme dar, die nur bei ausdr374cklicher gesetzlicher Anordnung oder aus 374ber-geordneten wichtigen Gr374nden im Einzelfall anzuerkennen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 87 mwN). 13 b) Diese Grunds344tze beanspruchen erst recht und in verst344rktem Ma337e Geltung, wenn - wie hier - die Gewinnung der Beweise rechtm344337ig war. Auch in diesem Fall scheidet deren Verwertung im Strafverfahren ausnahmsweise al-lenfalls dann aus, wenn eine ausdr374ckliche Vorschrift dies gebietet oder im Ein-zelfall 374bergeordnete wichtige Gr374nde entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 14 - 11 - aa) Eine ausdr374ckliche gesetzliche Norm in Form eines selbstst344ndigen Beweisverbots (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., Einl. Rn. 50), welche die Beweisverwertung hier verbietet, ist nicht ersichtlich. 15 bb) Sonstige 374bergeordnete Gr374nde stehen einer Verwertung ebenfalls nicht entgegen. 16 (1) Werden Telekommunikationsdaten eines Beschuldigten f374r ein gegen ihn gef374hrtes Strafverfahren herangezogen und genutzt, so ersch366pft sich der Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG allerdings nicht schon in der Erhebung der Daten beim Diensteanbieter und in deren 334bermittlung an die Strafverfolgungsbeh366rden. Vielmehr sind auch s344mtliche nachfolgenden Ver-wendungen und Verwertungen der durch die Datenerhebung gewonnenen In-formationen nach neuerer verfassungsrechtlicher Dogmatik nicht mehr nur als Fortsetzung des Ersteingriffs, sondern als neue Grundrechtseingriffe zu bewer-ten, die jeweils einer eigenen gesetzlichen Erm344chtigung bed374rfen und an die-sem Grundrecht zu messen sind (Maunz/D374rig/Durner, GG, Art. 10 Rn. 61, 87 [Stand: Januar 2010]; BVerfG, Urteil vom 2. M344rz 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833, 835 f.). Dies gilt auch f374r deren Einf374hrung in die Hauptver-handlung nach den strafprozessualen Regeln 374ber die Beweisaufnahme sowie deren Verwertung bei der Urteilsfindung (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 68). 17 (aa) Es kann dahinstehen, ob die fortdauernde Wirkung der die Beweis-erhebung rechtfertigenden einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsge-richts auch die Beweisverwertung legitimiert (vgl. OLG Hamm, Beschl374sse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; 344hnlich KMR/B344r, StPO, 247 100g Rn. 40a [Stand: August 2010]). Dies k366nnte zweifelhaft sein, weil die 247247 113a, 113b TKG, 247 100g Abs. 1 StPO allein die Erhebung und die Speicherung der Daten 18 - 12 - beim Diensteanbieter und deren 334bermittlung an die Strafverfolgungsbeh366rden regeln. Es ist deshalb fraglich, ob sie nach Wortlaut und Zweck als Grundlage weiterer selbstst344ndiger Grundrechtseingriffe in Betracht kommen k366nnen. Wie bei jedem im Ermittlungsverfahren unter rechtm344337igem Eingriff in ein Grund-recht gewonnenen Beweismittel ist Rechtsgrundlage f374r die Einf374hrung der Verkehrsdaten in die Hauptverhandlung - und damit f374r die erneute Beeintr344ch-tigung des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG - jedenfalls die in 247 244 Abs. 2 StPO statuierte Pflicht des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweis-aufnahme in der Hauptverhandlung auf alle im Verfahren gewonnenen Be-weismittel zu erstrecken, die f374r die Entscheidung von Bedeutung sind. Die rechtliche Legitimation f374r die Verwertung der in die Hauptverhandlung einge-f374hrten Daten zur Urteilsfindung - dem nochmaligen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG - liefert dagegen 247 261 StPO, der dem Tatrichter gebietet, sich seine 334ber-zeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu bilden, mithin insbesonde-re die dort erhobenen Beweise zu w374rdigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1413/09, NJW 2010, 2937, 2938; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1979 - 3 StR 281/79, BGHSt 29, 109, 110; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 244 Rn. 11 mwN). (bb) 247 244 Abs. 2 und 247 261 StPO legen Anlass, Verwendungszweck und Grenzen des weiteren Grundrechtseingriffs hinreichend bereichsspezifisch, pr344zise und normenklar fest (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. M344rz 1992 - 1 BvR 1430/88, BVerfGE 85, 386, 403 f.; Maunz/D374rig/Durner, GG, Art. 10 Rn. 138 [Stand: Januar 2010]). Nicht etwa ist es hierzu erforderlich, alle denkbaren Beweismittel, die im Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfahren au337erhalb der Hauptverhandlung durch Strafverfolgungsbeh366rden und Gerichte unter Be-eintr344chtigung eines Grundrechts rechtm344337ig gewonnen wurden, in die Vor-schriften 374ber die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und die Verwer- 19 - 13 - tung der hierbei gewonnenen Beweisergebnisse f374r das Urteil (nochmals) enu-merativ aufzuz344hlen, um die weitere Verwendung der Beweismittel gesetzlich zu legitimieren. Derartiges w374rde vielmehr zu einer Gesetzesver344stelung und -aufbl344hung f374hren, ohne dass hierdurch dem betroffenen Grundrechtstr344ger tats344chlich ein Mehr an Grundrechtsschutz und Rechtssicherheit gew344hrleistet w344re. (2) Im 334brigen ist ein Beweisverwertungsverbot zwar bereits von Verfas-sungs wegen zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willk374rlichen Verfahrensverst366337en geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planm344337ig oder systematisch au337er acht gelassen worden sind und deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in F344llen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung be-r374hrt ist (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09, wistra 2011, 61, 64). Jedes Beweisverwertungsverbot schr344nkt allerdings die Beweis-m366glichkeiten der Strafverfolgungsbeh366rden zur Erh344rtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen ein und beeintr344chtigt so die Findung ei-ner materiell richtigen und gerechten Entscheidung; auch von Verfassungs we-gen stellt es mithin eine begr374ndungsbed374rftige Ausnahme dar (BVerfG, Be-schl374sse vom 15. Oktober 2009 - 2 BvR 2438/08, NJW 2010, 287; vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1413/09, NJW 2010, 2937, 2938). 20 Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. Bei der insoweit gebotenen Abw344gung der Strafverfolgungsinteressen mit den betroffenen Individualinter-essen f344llt ins Gewicht, dass der mit der weiteren Verwertung der Daten ver-bundene Eingriff in das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 10 Abs. 1 GG nicht besonders schwer wiegt; insbesondere wird der Kernbereich privater Le-bensgestaltung nicht tangiert. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die 247247 113a, 21 - 14 - 113b TKG zwar in der vom Gesetzgeber gew344hlten Fassung f374r nichtig erkl344rt worden sind, eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunika-tionsverkehrsdaten f374r eine Verwendung im Rahmen der Strafverfolgung, wie sie diese Vorschriften vorsahen, mit Art. 10 GG jedoch nicht schlechthin unver-einbar ist (BVerfG, Urteil vom 2. M344rz 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833, 837). Im 334brigen beschr344nkt sich der Eingriff auf die Feststellung des Auf-enthalts des Angeklagten; die Inhalte seiner Telekommunikation sind davon nicht betroffen, sondern allenfalls deren Umst344nde. Die inhaltlichen Vorausset-zungen, an die das Bundesverfassungsgericht eine Verwendung von Vorratsda-ten f374r Zwecke der Strafverfolgung kn374pft, sind vorliegend gewahrt. Gegen den Angeklagten besteht ein durch bestimmte Tatsachen begr374ndeter Verdacht ei-ner Straftat, deren Qualifizierung als schwer in der Strafnorm - insbesondere durch deren Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck findet (vgl. BVerfG aaO 841). Wie bereits dargelegt, wiegt die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat auch im Einzelfall schwer (vgl. aaO); deren weitere Aufkl344rung w344re ohne die Verwertung der Daten wesentlich erschwert. Die Effektivierung der Strafverfolgung ist ein legitimer Zweck, der einen Eingriff in das Telekommuni-kationsgeheimnis grunds344tzlich rechtfertigen kann. Denn auch wenn die Straf-prozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet ist, schr344nkt die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prin-zipien des Strafverfahrensrechts ein, n344mlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschl374sse vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07, NJW 2009, 1469, 1474; vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09, wistra 2011, 61, 64). (3) Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch best344tigt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 2. M344rz 2010 lediglich die L366- 22 - 15 - schung von den Diensteanbietern noch nicht 374bermittelter Vorratsdaten ange-ordnet, sich indes zur Frage der Verwertbarkeit nach Ma337gabe seiner einstwei-ligen Anordnung erhobener sowie bereits an die Strafverfolgungsbeh366rden 374bermittelter Daten nicht verhalten und damit deren weitere Verwertung im Strafverfahren nicht ausgeschlossen hat. Der genannten Entscheidung kann deshalb nicht die Intention des Bundesverfassungsgerichts entnommen wer-den, dass die im Ermittlungsverfahren rechtm344337ig gewonnenen Daten im weite-ren Strafverfahren einschlie337lich der Urteilsfindung nicht mehr verwertet werden d374rfen; auf diese Weise w374rde im 334brigen der Regelungsgehalt der in ihrer Wirkung fortbestehenden einstweiligen Anordnung letztlich konterkariert und der Verwertung rechtm344337ig gewonnener Beweise in systemwidriger Weise nachtr344glich der Boden entzogen. (4) Die Unzul344ssigkeit der Einf374hrung der Daten in die Hauptverhandlung und ihrer Verwertung im Rahmen der Beweisw374rdigung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M344rz 2010 folgt auch nicht aus dem Grund-satz, wonach bei einer 304nderung des Strafverfahrensrechts anh344ngige Verfah-ren nach der neuen Rechtslage fortzuf374hren sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. No-vember 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 354a Rn. 4 je mwN). Selbst wenn man diesen Grundsatz entspre-chend auf die hier vorliegende Konstellation 374bertr344gt, dass das Bundesverfas-sungsgericht eine strafprozessuale Frage im Wege einer einstweiligen Anord-nung vor374bergehend regelt und der Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache zu derjenigen der einstweiligen Anordnung in Widerspruch steht, f374hrt dies nicht zur Unverwertbarkeit der erhobenen Daten. Denn wie bereits dargelegt befas-sen sich hier sowohl die einstweilige Anordnung als auch das Hauptsacheurteil vom 2. M344rz 2010 allein mit den Vorschriften der 247247 113a, 113b TKG, 247 100g StPO zur Speicherung der Daten beim Diensteanbieter sowie deren 334bermitt- 23 - 16 - lung an die Strafverfolgungsbeh366rden und damit mit einem zur Zeit der Haupt-verhandlung und Urteilsfindung beendeten prozessualen Geschehen. Sie betreffen dagegen nicht die f374r die Verwertung der Beweise im weiteren Straf-verfahren relevanten 247 244 Abs. 2, 247 261 StPO. Diese Bestimmungen sind vielmehr durch das genannte Urteil unber374hrt geblieben und waren deshalb vom Landgericht in der Hauptverhandlung und bei der Urteilsfindung ohne Ein-schr344nkung zu beachten. 3. Nach alldem bedarf es keiner n344heren Er366rterung, ob das vom Ange-klagten zun344chst zu der urspr374nglichen Datenabfrage erkl344rte Einverst344ndnis auch unabh344ngig von obigen Erw344gungen die Beweiserhebung 374ber die Ver-kehrsdaten in der Hauptverhandlung und deren Verwertung bei der Urteilsfin-dung rechtfertigte oder ob der Angeklagte dieses Einverst344ndnis nicht zumin-dest nach der Verk374ndung des verfassungsgerichtlichen Urteils vom 2. M344rz 2010 wirksam zur374ckziehen konnte. Keiner Betrachtung bedarf auch die Frage, ob es von rechtlicher Bedeutung ist, dass die Verkehrsdaten als solche schon 24 - 17 - vor dem 2. M344rz 2010 im Wege des Urkundenbeweises verlesen worden wa-ren, w344hrend nach diesem Tag allein noch deren Auswertung durch die Ver-nehmung der zust344ndigen polizeilichen Ermittlungsbeamten in die Hauptver-handlung eingef374hrt wurde. Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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