BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 332/13 vom 4. Februar 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer deführers am 4. Februar 201 4 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat : Das Landgericht hat in der Strafzumessung zu Ungunsten des Ang e- klagten berücksichtigt, dass die Geschädigte sich tatbedingt nicht nur mehrfach en polizeilichen Vernehmungen und den Explorationsgespr ä- chen für das aussagepsychologische Gutachten stellen mus ste, so n- dern auch der Zeugenvernehmung durch die Kammer. Diese Ermit t- lungshandlungen waren indes nur deshalb erforderlich, weil der Ang e- klagte die Taten bestritten hatte; die Strafkammer hat somit ein zuläss i- ges Verteidigungsverhalten zu seinen Lasten berü cksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 282/13). Angesichts der milden Einzelstrafen und des deutlichen Zusamme n- zugs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich drei Jahren und drei Monaten kann der Senat in des ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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