BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 332/14 vom 5. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2014 einstimmi g b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 22. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht seine Annahme, die entlastende Darstellung des Tathergangs durch den A n- geklagten entspreche nicht der Wahrheit, auch darauf ge stützt, dass di e- ser sich überhaupt erst zu einem Zeitpunkt zur Sache eingelassen habe, " zu dem die Beweisaufnahme fast beendet war " . Dies ist rechtsfehle r- haft, denn die dem Angeklagten zustehende Aussagefreiheit (vgl. § 136 StPO) verbietet es, aus dem Umst and, dass er sich nur spät im Ver - fahren erstmals zur Sache einlässt, ihm nachteilige Schlüsse zu ziehen (Meyer - Goßner, StPO, 57. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN). Jedoch schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Ein Tathe r- gang wie vo m Angeklagten geschildert lässt sich, wie das Landgericht ebenfalls darlegt, schon mit der ausführlich mitgeteilten objektiven Spurenlage - Abwehrverletzungen des Opfers und von diesem im sand i- gen Gelände hinterlassene Fluchtspuren - nicht in Einklang bri ngen. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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