ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR332.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 332/16 vom 15. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Ant rag - am 15. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 12. Mai 2016 mit den jeweils zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, sowei t der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen Nötigung wird von den Feststellungen nicht getrage n. Nach diesen fuhren der Angeklagte sowie die Zeugen L . und T . den Zeugen P . zu einem abgelegenen Feldweg und drohten dort, ihn nicht laufen zu lassen, wenn er seine Schulden in Höhe von insgesamt . nicht begleiche. Zu einer Rückzahlung des Geldes kam es jedoch - auch in der Folgezeit - nicht. Somit fehlt es an dem für die Vollendung einer Straftat nach § 240 StGB erforderlichen Nötigungserfolg (vgl. etwa Fischer, StGB, 63. Aufl., § 240 Rn. 55). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann den Urteilsgründen ein solcher auch nicht mit Blick auf die sonstigen Feststellungen entnommen werden. Der Umstand, dass der Zeuge P . den Angeklagten sowie die Zeugen L . und T . in der Folgezeit weiter begleitete, genügt insoweit ebenso wenig wie die Festste l- lung, der Angeklagte habe es dem Zeugen P . "untersagt", einen Telefo n- anruf entgegen zu nehmen. Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung selbst ausdrücklich ausgeführt, der Zeuge P . habe das Fah r- zeug bis zu dem Treffen mit dem Zeugen T . bei jede m möglichen Stopp gefahrlos verlassen können. Die Urteilsgründe belegen auch in ihrer Gesam t- schau nicht hinreichend, dass sich dies im weiteren Verlauf der Fahrt maßg e- bend geändert haben könnte. Vielmehr hat das Landgericht die näheren U m- stände der Fahrt - nach seiner auf die Eintreibung der Geldforderung als Nöt i- gungserfolg abstellenden rechtlichen Wertung folgerichtig - ebenso wenig au s- reichend detailliert festgestellt, wie diejenigen anlässlich des Telefonanrufs. 2. Der Schuldspruch wegen versuchter Er pressung hält sachlichrechtl i- cher Nachprüfung stand. Der diesbezügliche Strafausspruch ist jedoch recht s- fehlerhaft. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten dessen kriminelle Energie gewertet und dies damit begründet, der Zeuge P . sei zum Zei t- p unkt der Tat bereits über zwei Stunden daran gehindert worden, sich frei zu 2 3 - 4 - bewegen. Auch diese Erwägung wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach ist - wie bereits dargelegt - davon auszugehen, dass der Zeuge P . während der Fahrten das Fahr zeug bei jedem Halt verlassen konnte. Auch für die übrige Zeit ist - mit Ausnahme der Drohung auf dem Feldweg - eine mit Nötigungsmitteln ausgeführte Einwirkung auf die Bewegungsfreiheit des Ze u- gen P . nicht festgestellt. 3. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der G e- samtstrafe. 4. Die Sache bedarf deshalb in dem aufgezeigten Umfang neuer Ve r- handlung und Entscheidung. Becker Schäfer Gerick e Spaniol Berg 4 5
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