BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 333/01 vom 13. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwaltes, zu 2. auf dessen Antrag, am 13. Sep-tember 2001 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Verden vom 28. M344rz 2001 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit (vors344tzlicher) K366rperverletzung, N366tigung und Freiheitsberaubung, wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbesch344digung, wegen (vor-s344tzlicher) K366rperverletzung in Tateinheit mit (vors344tzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis und Unterschlagung und wegen versuchter N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und r374gt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat allein zum Ma337regelausspruch Erfolg. 1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Strafaus-spruch wendet, ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Lediglich - 3 - zu der unter dem Gesichtspunkt eines Versto337es gegen das Gebot fairer Ver-fahrensgestaltung erhobenen R374ge, die Strafkammer habe es unterlassen, vor Urteilsverk374ndung darauf hinzuweisen, da337 sie es f374r m366glich halte, die verei-digten Zeugen K. und S. k366nnten bewu337t wahrheitswidrig ausgesagt haben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Go337ner, StPO 45. Aufl. 247 60 Rdn. 30 und 34 a. E.), bemerkt der Senat erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesan-waltes: Auf dem geltend gemachten Verfahrensversto337 beruht das Urteil jeden-falls auch deshalb nicht, weil sich das Landgericht in den Urteilsgr374nden aus-f374hrlich mit dem Inhalt der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen dieser Zeugen auseinandersetzt, die wesentlich pr344zisere Angaben zu dem angebli-chen Anruf des Angeklagten vom 30. Dezember 1999 enthielten als die Aussa-gen der Zeugen in der Hauptverhandlung. Es kann daher ausgeschlossen wer-den, da337 das Landgericht zu einer anderen 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten gelangt w344re, wenn es die weiteren Beweise zur Glaubhaftig-keit der Angaben der Zeugen anl344337lich ihrer polizeilichen Vernehmungen erho-ben h344tte, die die Verteidigung nach dem Vortrag der Revision bei Erteilung des vermi337ten Hinweises angetreten h344tte, zumal der Inhalt des angeblichen Tele-fonats vom 30. Dezember 1999 ohnehin nur ein Randindiz f374r die Beurteilung der Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin darstellen k366nnte. 2. Dagegen h344lt der Ma337regelausspruch rechtlicher 334berpr374fung auf-grund der Sachr374ge nicht stand. Die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn positiv feststeht, da337 die Schuldf344higkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest erheblich vermindert im Sinne des 247 21 StGB war (BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385, 386; BGH NStZ 1999, 128, 129; 2000, 585). Das Landgericht geht zwar davon aus, da337 beim Angeklagten bei Bege-hung der Taten vom 28. Dezember 1999, 4./5. Februar 2000 und 18. April 2000 - 4 - aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit eine erheblich vermin-derte Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB vorlag. Jedoch belegen die Urteilsgr374nde nicht, da337 es sich hiervon rechtsfehlerfrei 374berzeugt h344tte. Der vom Landgericht geh366rte Sachverst344ndige ist zun344chst aufgrund von ihm eingesehener Krankenakten, einer in einer Verhandlungspause durchge-f374hrten Untersuchung des Angeklagten sowie des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von dem - schweigenden - Angeklagten gewann, zu der Be-urteilung gelangt, es sei nicht auszuschlie337en, da337 beim Angeklagten eine Per-s366nlichkeitsst366rung mit narzi337tischer und dissozialer Auspr344gung vorliege, die als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB anzusehen w344re. Es sei ihm aber kaum m366glich zu beurteilen, wie sich eine solche Pers366n-lichkeitsst366rung bei der Tatbegehung auf die Steuerungsf344higkeit des Angeklag-ten ausgewirkt habe, da sich der Angeklagte ihm gegen374ber zu den Taten nicht ge344u337ert habe. Die diesbez374glichen Zeugenaussagen habe er nicht ber374cksich-tigt, da sie kein einheitliches Bild erg344ben. Auf Vorhalt des Landgerichts, er m366-ge die Aussagen der Zeugen, die den Tatvorwurf best344tigten bzw. die allgemein zu den Verhaltensweisen des Angeklagten au337erhalb des Tatgeschehens, ins-besondere zu seinem gleichf366rmig aggressiven Vorgehen gegen andere Perso-nen und seinen Selbstmordversuchen geh366rt wurden, als zutreffend unterstel-len, hat der Sachverst344ndige sodann erkl344rt, da337 diese Umst344nde zus344tzlich f374r eine Pers366nlichkeitsst366rung mit massiver Intensit344t und einer hierdurch ent-standenen Pr344gung der Pers366nlichkeit des Angeklagten sprechen w374rden. M366glicherweise sei dann positiv von einer verminderten Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei Tatbegehung auszugehen. Der Sachverst344ndige hat somit positiv weder festgestellt, da337 beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit in der Form einer narzi337tischen und dissozialen Pers366nlichkeitsst366-rung vorliegt, noch da337 eine derartige Pers366nlichkeitsst366rung die Steuerungsf344-higkeit des Angeklagten bei Tatbegehung gemindert hat. - 5 - Das Landgericht hat sich demgegen374ber davon 374berzeugt, da337 bei dem Angeklagten eine schwere Pers366nlichkeitsst366rung mit narzi337tischer und disso-zialer Auspr344gung besteht, die zumindest bei den Taten Ziffer II. 1. bis 3. der Urteilsgr374nde die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten erheblich vermindert hat. Hiergegen ist zwar grunds344tzlich nichts einzuwenden. Denn das Gericht ist nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverst344ndigen abzuweichen, da dieses stets nur Grundlage der richterlichen 334berzeugungsbil-dung sein kann (BGHR StPO 247 261 Sachverst344ndiger 5). Insbesondere kann ihm das erstattete Gutachten die erforderliche Sachkunde verschafft haben, um die zu kl344rende Beweisfrage eigenst344ndig und auch im Gegensatz zum Sach-verst344ndigen zu beantworten (BGH NStZ 1984, 467). Will es jedoch eine Frage, f374r deren Beantwortung es sachverst344ndige Hilfe erforderlich gehalten hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, mu337 es die Gr374nde hierf374r in ei-ner Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachpr374fung erlaubt, ob es das Gutachten zutreffend gew374rdigt und aus ihm rechtlich zul344ssige Schl374sse gezogen hat. Hierzu bedarf es einer ersch366pfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverst344ndigen, insbesondere zu den Gesichtspunk-ten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung st374tzt (BGHR StPO 247 261 Sachverst344ndiger 1 und 5; BGH NStZ-RR 1997, 172). Dies l344sst die an-gefochtene Entscheidung vermissen. Das Landgericht referiert zwar im einzelnen die Ankn374pfungstatsachen, auf die es seine 334berzeugung von der erheblichen Verminderung der Steue-rungsf344higkeit des Angeklagten bei den ersten drei abgeurteilten Taten st374tzt (UA S. 67 - 70). Dies sind aber dieselben, die der Sachverst344ndige auf Vorhalt des Gerichts seiner eigenen Begutachtung zugrunde gelegt hat. Welche Gr374n-de er daf374r anf374hrte, da337 er auf dieser Grundlage eine narzi337tische und disso-ziale Pers366nlichkeitsst366rung und eine Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten nicht sicher festzustellen vermochte, - 6 - teilt das Landgericht nicht mit. Ebensowenig legt es dar, welche Erw344gungen ma337geblich daf374r waren, da337 es sich entgegen dem Sachverst344ndigen positiv von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei den drei ersten abgeurteilten Taten zu 374berzeugen vermochte. Damit bleibt auch offen, ob das Gutachten dem Landgericht tats344chlich das notwendige Wissen vermittelt hat, um eine eigenst344ndige Beurteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten vornehmen zu k366nnen. So befa337t sich etwa weder - soweit im Urteil mitgeteilt - der Sachverst344ndige noch das Landgericht mit den Merkmalen der dissozialen und narzi337tischen Pers366nlichkeitsst366rung, wie sie beispielswei-se in Kapitel V der Internationalen Klassifikation psychischer St366rungen (ICD-10) unter F 60.2 und Anhang I F 60.80 (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) Internationale Klassifikation psychischer St366rungen 4. Aufl. S. 229 und 324) beschrieben werden (wobei die narzi337tische Pers366nlichkeitsst366rung bisher noch nicht in den Katalog des Kapitels V aufgenommen wurde). Ebensowenig er366r-tert das Landgericht n344her die Frage, ob die Auswirkungen der angenommenen Pers366nlichkeitsst366rung in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten in ver-gleichbar schwerer Weise beeintr344chtigen, belasten oder einengen wie krank-hafte seelische St366rungen, so da337 sie als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78), oder ob in der Person des Angeklagten - sei es m366glicherweise auch in extremer Spielart - letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortre-ten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldf344higen Menschen anzu-treffen und 374bliche Ursache f374r strafbares Verhalten ist (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB 247 63 Zustand 26; BGH NStZ 2000, 585, 586). Der Senat ist daher nicht in der Lage zu pr374fen, ob das Landgericht die Ma337regel nach 247 63 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet hat. 334ber die Unterbrin-gung des Angeklagten mu337 daher neu entschieden werden. Hierbei k366nnte es sich empfehlen, einen anderen Gutachter zu h366ren. - 7 - Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Sost-Scheible
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