BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 333/05 vom 3. November 2005 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja _________________ VereinsG 247 20 Abs. 1 Nr. 3; StGB 247 85 Abs. 2 Der blo337e Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung reicht nicht f374r die Annahme der Unterst374tzung ihres organisatorischen Zusammenhalts aus. BGH, Beschl. vom 3. November 2005 - 3 StR 333/05 - LG Koblenz in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein Vereinigungsverbot u. a. - 2 - - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Zuwiderhandlung ge-gen ein Vereinsverbot nach 247 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG und wegen eines Ver-sto337es gegen ein Vereinigungsverbot nach 247 85 Abs. 2 StGB zu einer Gesamt-geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Der Angeklagte war seit Herbst 2001 Abonnent der Wochenzeitschrift "334mmet-I-Muhammed" des Vereins "Kalifatsstaat" zu einem Bezugspreis von j344hrlich 80 DM. Mit Verf374gung des Bundesministers des Inneren vom 8. De-zember 2001 wurde der Verein vollziehbar verboten. Das Verbot ist seit 27. No-vember 2002 bestandskr344ftig. Der Vertrieb der Vereinszeitschrift wurde ab dem 21. Dezember 2001 unter der Bezeichnung "Beklenen Asr-I Saadet" fortgesetzt, um den organisatorischen Zusammenhalt der Anh344ngerschaft zu gew344hrleis-ten. Der Angeklagte bezog sie bis Ende Dezember 2003. Ferner vermittelte er dem Zeugen C. zu einem nicht n344her festgestellten Zeitpunkt ein Abonne-ment und nahm hierf374r den Betrag von 80 DM zur Weiterleitung entgegen. - 4 - Das Landgericht hat den Bezug der Zeitschrift durch den Angeklagten selbst und die Vermittlung eines weiteren Abonnements an den Zeugen C. als eine Unterst374tzung des organisatorischen Zusammenhalts des verbotenen Vereins beurteilt. Es hat f374r den Zeitraum bis zur Bestandskraft des Verbots am 27. November 2002 eine Tat der Zuwiderhandlung gegen ein - vollziehbares - Vereinsverbot nach 247 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG und f374r den Folgezeitraum eine weitere Tat des Versto337es gegen ein - unanfechtbares - Vereinigungsverbot nach 247 85 Abs. 2 StGB angenommen. 2. Der Schuldspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Un-terst374tzung des organisatorischen Zusammenhalts einer - vorl344ufig vollziehbar oder unanfechtbar - verbotenen Vereinigung im Sinne der Vorschriften des 247 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG oder des 247 85 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass das Handeln des T344ters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusam-menhalts gerichtet und geeignet ist, eine f374r diesen vorteilhafte Wirkung her-vorzurufen (BGH NJW 2005, 2164); blo337e Unterst374tzungshandlungen, die nicht unmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum Ziel haben oder ihn allenfalls reflexartig f366rdern, gen374gen dabei ebenso wenig wie Unterst374tzungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung (vgl. BGHSt 26, 256, 260 f.). Nach diesen Ma337st344ben sind die Voraussetzungen einer tatbestandsm344337igen Unterst374tzungshandlung bislang nicht belegt. Zwar dient die w366chentliche Herausgabe einer Vereinszeitung nach ih-rem Sinn und Zweck auch der Aufrechterhaltung und St344rkung des organisato-rischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins. Dementsprechend stellen sich die Verteilung der Zeitung wie auch die Aus374bung anderer Funktionen in-nerhalb der Verteilerorganisation als tatbestandsm344337iges Unterst374tzen im Sin-ne des 247 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG dar (BGH NJW 2005, 2164 f.). Entspre- - 5 - chende Handlungen des Angeklagten sind dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen. a) Die Vermittlung eines Abonnements an den Zeugen C. und die Weiterleitung des Entgeltes von 80 DM k366nnen die Verurteilung schon deswe-gen nicht tragen, weil nicht festgestellt ist, dass diese zeitlich nicht eingeordne-ten Handlungen nach Erlass der Verbotsverf374gung am 8. Dezember 2001 er-folgten und damit einen verbotenen Verein betrafen. b) Der blo337e Abonnementsbezug jeweils eines Exemplars der Zeitschrift der verbotenen Vereinigung durch den Angeklagten selbst stellt noch keine tatbestandsm344337ige Unterst374tzung des organisatorischen Zusammenhalts des Vereins dar. Wer als Mitglied oder Au337enstehender eine Zeitschrift bezieht, erbringt - 344hnlich wie etwa ein Teilnehmer einer Vereinsveranstaltung - nicht selbst eine organisationsbezogene Leistung f374r den Verein, sondern nimmt lediglich das Ergebnis entsprechender organisatorischer Bem374hungen derjeni-gen in Anspruch, die f374r die Herausgabe und Verteilung der Zeitung sorgen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass ein Abonnent durch den regelm344337igen Bezug der Zeitung, insbesondere die Entrichtung des Entgelts, zum Erfolg der Vereinszeitschrift einen gewissen Beitrag erbringen mag. Der damit verbunde-nen F366rderung des verbotenen Vereins - ein dar374ber hinaus gehender Spen-dencharakter des Entgelts ist nicht festgestellt - kommt indes unter dem Ge-sichtspunkt der Aufrechterhaltung seines organisatorischen Zusammenhalts allenfalls eine mittelbare und in der Regel lediglich unerhebliche Bedeutung zu; das reicht als tatbestandsm344337ige Unterst374tzungshandlung nicht aus. W374rde man den blo337en Bezug der Zeitschrift f374r die Tatbestandserf374l-lung gen374gen lassen, w344re der Unterschied zwischen spezifischen organisati- - 6 - onsbezogenen Handlungen, wie sie von den Vorschriften des 247 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG, 247 85 Abs. 2 StGB oder 247 84 Abs. 2 StGB vorausgesetzt wer-den, und einfachen Unterst374tzungshandlungen etwa nach 247 129 Abs. 1 und 247 129 a Abs. 5 StGB (vgl. BGH NJW 2005, 2164 f.) verwischt. Es entst374nde zudem ein Wertungswiderspruch zur Rechtslage bei der Beteiligung eines Mit-glieds in einer verbotenen Vereinigung nach 247 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG, 247 85 Abs. 2 StGB oder 247 84 Abs. 2 StGB. Denn hierzu wird allgemein die Auffas-sung vertreten, dass die passive Mitgliedschaft, mag sie auch mit der Bezah-lung eines Beitrags verbunden sein, f374r die Erf374llung des Tatbestandes nicht ausreicht, vielmehr eine aktive Bet344tigung zur Verwirklichung der Vereinsziele zu fordern ist (BTDrucks. 5/2860 S. 6; Rudolphi in SK-StGB, 247 84 Rdn. 12 m. w. N.). 3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben und die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass ein neuer Tatrichter weitergehende, eine organisationsbezogene Unter-st374tzung oder eine aktive mitgliedschaftliche Bet344tigung (vgl. BGH NJW 2005, 2164, 2166; zur Indizwirkung des Zeitungsbezuges Laufh374tte in LK 11. Aufl. 247 85 Rdn. 9) belegende Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch - 7 - zu ber374cksichtigen sein, dass allein durch den Eintritt der Bestandskraft des Vereinsverbotes eine an sich einheitliche Unterst374tzungshandlung oder aktive Bet344tigung als Mitglied nicht in zwei selbst344ndige Taten aufgespaltet wird. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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