BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 333/06 vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer sexueller N366tigung in einem besonders schweren Fall u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. September 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der versuchten besonders schweren sexuellen N366tigung in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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