BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 333/09 vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. September 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Bildung der Gesamtstrafe erfolgte rechtsfehlerfrei. Den Urteilsgr374n-den (UA S. 3: Vollstreckung der Rest-Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) l344sst sich entnehmen, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30. M344rz 2006 vollst344ndig vollstreckt war. Sost-Scheible von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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