BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 334/00 vom 20. September 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. April 2000 im Rechtsfo l - genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f - gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesa n - walts vom 26. Juli 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Beweiswürdigung zu Punkt II. der Anklage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch weisen die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafenau s - spruch einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer zu Unrecht strafschärfend b e - - 3 - rücksichtigt, daß der Angeklagte bereits mehrfach, wenn auch nicht einschl ä - gig, vorbestraft sei (UA S. 16/17), obwohl sie nur eine Vorverurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung festgestellt hat (UA S. 10). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängten Strafen auf diesem Rechtsfehler beruhen. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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