BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 334/14 vom 27. November 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Dr. Schäfer, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ältin als Vertreterin der Nebenklägerin , Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die R evision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 21. Februar 2014 mit den Fest - stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer de s Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie des sexuellen Mis s- brauchs von Kindern freigesprochen. Dem Angeklagten li egt zur Last, in seiner Wohnung im September 2009 die im Mai 1998 geborene Nebenklägerin u.a. an der unbedeckten Scheide geleckt und in der Folgezeit bei vier weiteren Gel e- genheiten, letztmals im Oktober 2010, mit dem Kind den Oral - , Vaginal - und Analverke hr vollzogen zu haben. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hat sich von deren Richtigkeit nicht überzeugen können. G e- gen den Freispruch richtet sich die Revision der Nebenklägerin (gesetzlich ve r- treten durch ihren Vater) mit eine r Verfahrensrüge und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - 1. Die Revision ist zulässig. Der Angeklagte ist vom Vorwurf eines die Beschwerdeführerin zur Nebenklage berechtigenden Delikts freigesprochen worden (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin u.a. mit sachlichrechtlichen Beanstandungen und beantragt die Aufhebung des freisprechenden Urteils. 2. Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. Auf die Verfahrensb e- anstandung kommt es daher nicht an. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für ein en Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellu n- gen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unte r- laufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung w idersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen g e- stellt hat (st. Rspr.; BGH, Urteil e vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, B GHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 29. Juli 2010 - 4 StR 190/10, juris Rn. 7 ; vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, NStZ - RR 2014, 220 (nur Ls)). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Im Anschluss an die Darstellung des Anklagevorwurfs hat das Landgericht die bestreitende Einla s- sung des Angeklagten und die Aussage der Nebenklägerin wiedergegeben, ehe es auf viereinhalb Seiten Mängel der belastenden Aussage dargelegt hat, die ihr eine Überzeugung im Sinne des Anklagevorwurfs nicht möglich gemacht haben. Von welchen Geschehnissen sich das Landgericht hat überzeugen 2 3 4 5 - 5 - k önnen , ist auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht zu entnehmen. Einerseits ist es der Darstellung des Angeklagten nicht ausnahmslos gefolgt, sondern hat vielmehr erheblic he Zweifel daran geäußert, dass diese in vollem Umfang zutr effe . Andererseits hat es die Angaben der Nebenklägerin nicht vol l- ständig für unzureichend erachtet, sondern vielmehr für nicht völlig ausg e- schlossen gehalten, dass zwei der Tatvorwürfe einen wahre n Kern beinhalteten und dass ein anderes dem Angeklagten vorgeworfenes Geschehen sich bei einer anderen als der in der Anklageschrift in Bezug genommenen Gelegenheit ereignet e . Eine Situation, dass wegen Ergebnislosigkeit der Beweisaufnahme überhaupt keine Feststellungen getroffen werden könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 S t R 317/10, NStZ - RR 2011, 88), ist damit nicht gegeben. Becker Pfister Sc häfer Mayer Spaniol
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