BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 334/15 vom 27. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 27. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberla n- desgerichts Stuttgart vom 27. März 2015 aufgehoben, a ) soweit der Angeklagte im Falle C. III. 2. a. aa. der Urteil s- gründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; die zugehörigen Fes t- stellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Falle C. III. 2. a. aa . der Urteilsgründe wird der Angeklagt e freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland i n drei Fällen zu der Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verle t- zung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler folg; im Übr i- gen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Falle C. III. 2. a. aa . der Urteil s- gründe hat keinen Bestand. a) Nach den Feststell ungen hatte sich der Bruder des Angeklagten in S y- rien der dort bestehenden terroristischen Vereinigung "Jaish al - muhajirin wa - l - ansar" angeschlossen. Auf dessen Bitte veranlasste der Angeklagte die Überweisung von 1.000 USD an einen Mittelsmann in der Tür kei, die zur Förd e- rung der Zwecke der Vereinigung bestimmt waren. Da die Auszahlung des überwiesenen Betrags an den Mittelsmann scheiterte, kam der Angeklagte mit seinem Bruder überein, die Summe zurückzubuchen. Sie sollte stattdessen vom Angeklagten anläs slich eines ins Auge gefassten Besuchs in Syrien bar übergeben werden. Auch dazu kam es indes nicht. b) Dies trägt entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts nicht den Schuldspruch wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Au s- land außer halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB). 1 2 3 4 - 4 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, BGHR S tGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 4) ist unter einem U n- terstützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Nichtmitglied der Vereinigung deren innere Organisation und ihren Zusamm enhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenn auch nicht u n- bedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichke i- ten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (s. etwa auch BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehör i- gen der Vereinigung fördert; in dies em Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 1964 - 3 StR 45/64, BGHSt 20, 89; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen gr eift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des G esetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hil f- reich beitragen muss (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117 f.). Auch muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diesem erstre b- ten Erfolg führen, es genügt, wenn sein Tun für die Organisation obj ektiv nüt z- lich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 5 - 5 - 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244). bb) Di e dargestellten Maßstäbe schließen es zwar nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall allein schon die Zusage eines Außenstehenden, z u- gun s ten der Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder Geld - oder Sachleistungen zu erbringen oder sich sonst in bestimmter Weise zu verhalten, als Unterstü t- zungshandlung im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten ist , auch wenn es letztlich nicht zur Erfüllung der Zusage kommt oder der zugesagte Erfolg aus anderen Gründen ausbleibt. In Abgrenzung zum bloßen straflosen Versuch der Unterstützung ist jedoch stets an dem Erforde r- nis festzuhalten, dass das Tun des Nichtmitglieds für die Vereinigung objekt i- ven Nutzen entfaltet. Erschöpft es sich - wie hier - in der Zusage einer Unte r- stützungshandlung bz w. in nachfolgendem erfolglosem Bemühen, muss sich somit bereits dies für sich allein auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder in irgendeiner Weise positiv auswirken. Solche Auswirkungen hat das Oberlandesgericht nicht fe stgestellt. c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen zum objektiven Nutzen der Zusage des Angeklagten für die Vereinigung oder für mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen des Bruders getroffen werden können. Er spricht den Angeklagten deshalb insoweit mit der entsprechenden Kostenfolge frei (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO). 2. Der Wegfall der Einzelstrafe im Falle C. III. 2. a. aa . der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über d ie Gesamtstrafe. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und 6 7 8 9 - 6 - können deshalb aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke
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